Archiv der 'Kein Unsinn, trotzdem interessant'-Rubrik

Sollten wir Bio-Sprit verbieten?

von Matthias Kiesselbach
Mittwoch, 16. April 2008

In etwa seit der Woche, in der Airbus die begeisterte Presse über den ersten erfolgreichen Flug eines A380 mit einer Kerosin-Biosprit-Mischung informierte und Richard Bransom einen seiner Jets ganz ohne konventionelles Kerosin in die Luft steigen liess, tauchen in den Zeitungen vermehrt Beiträge über Hungerrevolten auf. Zuerst in Südostasien und dem südlichen Afrika, dann in Ägypten, zuletzt in Haiti. Seit etwa einer Woche nun gelangt der rapide Anstieg der Nahrungsmittelpreise gar auf die Titelseiten, und noch etwas anderes ist neu: In den Abendnachrichten und Zeitungsberichten setzt sich die Überzeugung durch, dass die steigenden Nahrungsmittelpreise zu einem erheblichen Anteil mit dem Anstieg der Produktion von Biosprit zu erklären sind.

Da sind wir, um es etwas platt auszudrücken, baff. Mit guten Absichten und sogar einer kleinen Portion Opferbereitschaft fördern wir die Biosprit-Industrie und mischen, zumindest in Großbritannien, dem Autobenzin gar zwei Prozent des edlen Biotropfens bei, nur um zu erfahren, dass die biosprit-induzierte CO2-Reduktion mit neuem Hunger, neuer Armut und neuer Instabilität in den ärmsten Regionen der Welt erkauft ist. Eine unvermutete Externalität?

Haben wir nicht bedacht, dass die Verfügbarkeit von landwirtschaftlich produziertem Brennstoff eine ganz neue Konkurrenzsituation schafft — nämlich zwischen Biospritbauern und Nahrungsmittelbauern um Anbauflächen? Haben wir nicht bedacht, dass hohe Brennstoffpreise, saftige Beihilfen, sowie die verbesserte Biosprit-Verträglichkeit unserer Maschinen dafür sorgen würden, dass Nahrungsmittel mehr abwerfen müssen, um sich zu rentieren? Oder nehmen wir einfach billigend in Kauf, dass der neue Markt mit seinem neuen Marktgleichgewicht für die Ärmsten katastrophale Auswirkungen hat?

Ich weiss es nicht. Ich jedenfalls habe bis vor kurzem noch nicht daran gedacht. Aber seit ich mir vorstellen muss, dass Autos Kalorien verbrennen, die der Ernährung entzogen werden, würde ich gerne mehr über die entsprechenden Märkte, die Güter, und über die zunehmende Substuierbarkeit letzterer (zumindest in eine Richtung) wissen. Kann mir jemand dazu was sagen? Wie konkurrenzfähig ist Biosprit, und wie konkurrenzfähig wäre er ohne Subventionen? Wieviel Fläche braucht man für einen Liter Benzinersatz, und wieviele Nahrungskalorien können auf der Fläche produziert werden?

Und dann interessiert mich noch dies: Sind die jüngsten Hungerevolten Anzeichen dafür, dass sich langsam ein Nahrungsmittel-Preisniveau einpendelt, das das Einkommen vieler Menschen übersteigt, wodurch wir extensive Nahrungsmittelhilfeprogramme einrichten müssten? Und, wenn wir einmal annehmen, es wäre so: Wie plausibel ist es, dass dieser Fall (in seiner wahrscheinlichsten Form) insgesamt besser ist als eine Welt ohne Biosprit, aber auch ohne die Notwendigkeit solcher Programme?

Russisch-Englischer Medienkampf: vorgeführt an der Berichterstattung über Scharpajews Tod

von Eugen Pissarskoi
Samstag, 22. März 2008

Am 21.03 ging durch die Presse die Meldung, dass der russische Fernsehjournalist Iljas Scharpajew ermordet worden ist. Der englische „Independent“ und der russische „Kommersant“ haben das Ereignis recht unterschiedlich präsentiert.
Nach meinem Leseeindruck versucht die englische Zeitung einen möglichst klaren Bezug zu einem politischen Hintergrund nachzuweisen. Der russische Artikel bemüht sich dagegen, diesen Eindruck zu zerstreuen.

Um meinen Eindruck zu belegen, zitiere ich die ersten zwei Absätze aus „Moscow shaken by killing television journalist“:

    A Russian television journalist has been found dead in his flat in Moscow only hours after posting a blog entry on his website in which he joked that he had become a dissident.

    Ilyas Shurpayev had reported from all the most dangerous parts of Russia, including Chechnya and his native Dagestan, but he was killed in his own apartment in the Russian capital. Police said he had been strangled to death; he was found with a belt around his neck and multiple knife wounds.

Bereits im ersten Absatz deutet der Verweis auf die Dissidenten-Rolle auf einen politischen Hintergrund.

Nun eine Übersetzung des fett hervorgehobenen Absatzes aus dem Kommesant-Artikel:

    In der Nacht auf Freitag ist in Moskau der Korrespondent des Fernsehsenders „Pervyj Kanal“, 32-jähriger Iljas Schurpajew (russische Fernsehsender haben diese Nachricht umfangreich beleuchtet – siehe die Rubrik „Zugang zur Leiche“ auf dieser Seite), ermordet worden. Die Täter zündeten die Wohnung des Journalisten, der erst vor einem Monat in die Hauptstadt gezogen ist, an, um die Spuren der Tat zu beseitigen. Die Ermittlung glaubt, dass die Tat keinen Bezug zu der beruflichen Tätigkeit von Herrn Schurpajew aufweist, und verspricht, die Täter in Kürze festzunehmen.

In der russischen Präsentation wird gleich zu Anfang der politische Hintergrund bestritten. Den Blogartikel Schurpajews erwähnt der Kommersant erst im letzten Absatz.

Die Autoren des Independent erwähnen ebenfalls, dass die Ermittler einen politischen Hintergrund bestreiten, jedoch erst im dritten Absatz. Und sie fügen hinzu:

    “they [i.e. the police] were also considering the possibility that it was linked to Mr Shurpayev’s work”.

Der Kommersant schreibt hingegen im dritten Absatz:

    “Auch für wenig wahrscheinlich halten die Ermittler die Vermutung, dass Iljas Schurpajew für seine journalistische Tätigkeit getötet worden sein könnte”.

Der Independent berichtet zusätzlich, dass Russland das dritt gefährlichste Land für Journalisten ist. Im vorletzten Absatz gehen die Autoren noch einmal auf Schurpajews Blogeintrag ein: “However, suspicions will be raised by an entry that Mr Shurpayev posted on his personal blog just before 4pm on Thursday”. (von mir kursiv gesetzt).

Ich finde diese Unterschiede in der Darstellung verblüffend, muss mir jedoch noch Gedanken darüber machen, was ich daraus lernen kann.

PS: Der Spiegel und die Sueddeutsche haben berichteten jeweils in einem Artikel gleichzeitig über die Ermordung von Scharpajew und dem Fernseh-Chef der russischen Teilrepublik Dagestan, Abaschilow. Sie haben beide Morde als politisch interpretiert.

PPS: Bezüglich des Mordes an Abaschilow stellen auch russische Medien einen politischen Zusammenhang her.

Volksabstimmung über Schäubles Vorschläge!

von Eugen Pissarskoi
Dienstag, 8. Januar 2008

Was will unser Bundesinnenminister? Matthias hat bereits in einer Artikelserie nach einer Antwort danach gesucht. Kürzlich hielt Wolfgang Schäuble eine Rede, in der er dies zu erläutern versuchte. Ich will daher die von Matthias begonnene Debatte aufgreifen und Schäubles Argument rekonstruieren. Ich glaube, dass das Argument vom Innenminister sehr ernst genommen, aber nicht ohne Weiteres akzeptiert werden sollte.

Erste Rekonstruktion

Das Argument lautet:

  1. Wenn die angestrebten Maßnahmen — Legitimierung der Onlinedurchsuchungen, flächendeckende Videoüberwachung, automatische Ablesung der Autokennzeichen, Bundeswehreinsatz im Inneren — nicht umgesetzt werden, wird der Staat es nicht schaffen, den internationalen Terrorismus von einer Ausbreitung in Deutschland abzuhalten, die Internet-Kriminalität zu verfolgen oder zu verhindern und Autodiebstähle aufzuklären.
  2. Wenn der Staat es nicht schaffen wird, den internationalen Terrorismus von einer Ausbreitung in Deutschland abzuhalten, die Internet-Kriminalität zu verfolgen oder zu verhindern und Autodiebstähle aufzuklären, wird der Staat seiner Schutzpflicht den Bürgern gegenüber nicht nachkommen.
  3. Wenn der Staat seiner Schutzpflicht den Bürgern gegenüber nicht nachkommt, dann verkürzt sich die Freiheit dieser Bürger sehr stark, denn sie werden viele ihrer Freiheiten nicht wahrnehmen, wenn ein gewisses Maß an Sicherheit nicht gewährleistet ist (z.B. werden sie sich an bestimmte Orte nicht trauen, sie werden Internetverkehr meiden etc.)
  4. Die Freiheitsverkürzung, die aus der Vernachlässigung der Schutzpflicht resultiert, ist unkontrolliert.
  5. Also: Wenn die angestrebten Maßnahmen nicht umgesetzt werden, dann verkürzt sich die Freiheit sehr stark und unkontrolliert.
  6. Die angestrebten Maßnahmen „verkürzen“ die Freiheit in einem gewissen Maße.
  7. Die Freiheitsverkürzung durch die angestrebten Maßnahmen ist kontrolliert, da sie vom Rechtsstaat vorgenommen wird und in dessen Rahmen kontrolliert werden kann.
  8. Es ist besser, in einem gewissen Maße die Freiheit kontrolliert durch den Rechtsstaat zu verkürzen als die Freiheit sehr stark und unkontrolliert einschränken zu lassen.
  9. Also ist es besser, die angestrebten Maßnahmen umzusetzen als sie nicht umzusetzen.

Die problematische Prämisse in diesem Argument ist die Prämisse (1). Sie besagt, dass die geplanten Maßnahmen umgesetzt werden müssen, damit der internationale Terrorismus von Deutschland ferngehalten und die Internetkriminalität unterbunden wird. Doch woher kann der Innenminister genau wissen, dass ausgerechnet diese Maßnahmen die von ihm befürchteten Gefahren verhindern, und vor allem: Woher kann er wissen, dass ohne die Umsetzung seiner Vorschläge der Terrorismus sich tatsächlich ausbreiten wird?

Bessere Rekonstruktion

Was Schäuble vermutlich meint (bzw. meinen sollte, um glaubwürdig zu sein), ist die folgende Aussage:

    Wenn die angestrebten Maßnahmen nicht umgesetzt werden, besteht das Risiko, dass der Terrorismus sich ausbreitet und entsprechend besteht das Risiko, dass der Staat seiner Schutzpflicht den Bürgern gegenüber nicht nachkommen können wird.

Der Innenminister weiß nicht, was geschehen wird, wenn die von ihm angestrebten Maßnahmen nicht umgesetzt werden. Vielmehr befürchtet er, dass etwas geschehen wird, was verhindert werden sollte. Und das bereitet ihm Sorgen.

Damit die Konklusion aus den Prämissen folgt, muss nun auch die Prämisse (8) verändert werden:

    (8*) Es ist besser, in einem gewissen Maße die Freiheit kontrolliert durch den Rechtsstaat zu verkürzen als das Risiko einzugehen, dass die Freiheit sich stark und unkontrolliert verkürzt.

Die Konklusion bleibt die gleiche.

In der neuen Version des Argumentes ist die Prämisse (8*) am meisten umstritten. Doch sie formuliert sehr deutlich das Problem, um das es geht: Wir müssen die Entscheidung darüber treffen, ob wir bereit sind, ein Risiko einzugehen oder ob wir lieber auf einen Teil unserer Freiheiten verzichten.

Diskussion des Argumentes

Ist diese Prämisse wahr? Stimmt es, dass es besser ist, die von Schäuble geforderten Freiheitseinschränkungen in Kauf zu nehmen als sich dem bestehenden Risiko auszusetzen? Nun, das hängt zum einen vom Risiko ab und zum anderen von unserer gesellschaftlichen Riskobereitschaft. Ist das Risiko von terroristischen Anschlägen und einer Ausbreitung der Internetkriminalität sehr hoch, ist vermutlich die Prämisse (8*) wahr. Oder wenn unsere Gesellschaft sehr sicherheitsverliebt ist, das heißt, wenn auch geringe Sicherheitsrisken ihr großes Unwohl bereiten, ist vermutlich diese Prämisse wahr. Doch wie kann man beurteilen, wie groß das Risiko und wie risikoscheu die deutsche Bevölkerung ist?

Viele von uns hätten es gern, dass man die Höhe des Risikos als eine Zahl, beispielsweise eine objektive Wahrscheinlichkeit angibt. Ich glaube jedoch nicht, dass es möglich ist, für das Risiko eines terroristischen Anschlages oder die Ausbreitung der Internetkriminalität eine objektive Wahrscheinlichkeit anzugeben. Denn in beiden Fällen handelt es sich um einmalige Ereignisse.

Manchmal trifft man jedoch Aussagen wie (*) ”Die Wahrscheinlichkeit eines terroristischen Anschlages ist 80%”. Solche Aussagen verstehe ich als Äußerungen, in denen der Überzeugungsgrad des Sprechers zum Ausdruck gebracht wird. Umformuliert bedeutet (*) soviel wie „Der Sprecher von (*) ist auf einer Skala zwischen „nicht überzeugt“ (=0) und „überzeugt“ (=1) zu einem Grad von 0,8 von einem terroristischen Anschlag überzeugt“.

In diesem Fall bringt Herr Schäuble mit der Zustimmung zu Prämisse (8*) zum Ausdruck, dass er die Gefahr von terroristischen Anschlägen und von Ausbreitung von Internetkriminalität für derart hoch einschätzt, dass er die Nachteile der Freiheitsverkürzung, die aus den von ihm angestrebten Maßnahmen resultieren würden, für geringer hält. Das mag eine interessante Auskunft über das Überzeugungssystem von Wolfgang Schäuble sein. Ich halte es aber für bedenklich, die Entscheidung darüber, ob es besser ist, das Risiko einzugehen oder Freiheiten zu verkürzen, auf den subjektiven Überzeugungen des Innenministers beziehungsweise seines Umfeldes (das sind vermutlich hohe Polizei- und Geheimdienstbeamte) zu gründen. Denn die Überzeugungen dieser Menschen können verzerrt sein, weil diese Menschen die meiste Zeit ihres Berufsalltags mit der Kriminalität zu tun haben. Es ist ihre Aufgabe, überall Gefahr lauern zu sehen, um auf diese Gefahr schneller reagieren zu können. Menschen, deren Aufgabe es ist, überall Gefahr zu vermuten, sind vermutlich keine verlässlichen Schätzer dieser Gefahr.

Wo stehen wir nun? Das modifizierte Argument vom Innenminister scheint nicht einfach falsch zu sein. Vielmehr ist es schwer, den Wahrheitswert der vierten Prämisse einzuschätzen, denn es gibt keine verlässlichen Schätzer des Risikos von terroristischen Anschlägen. Was also tun?

Was tun?

Ich glaube nicht, dass es möglich ist, eine objektive Einschätzung des Risikos von terroristischen Anschlägen oder von der Ausbreitung der Internetkriminalität anzugeben. Ich bin überzeugt, dass uns nichts anderes bleibt, als unsere Entscheidung darüber, ob es besser ist, auf Freiheiten zu verzichten, oder Gefahren abzuwehren, auf subjektiven Einschätzungen dieser Gefahren zu gründen. Ich glaube aber, dass in diese Entscheidung die Einschätzungen möglichst vieler Bürger einbezogen werden sollten. Am besten wäre eine Volksabstimmung. Die Aufgabe des Innenministers bestünde dabei nicht darin, seine subjektiven Einschätzungen kundzutun, sondern dafür zu sorgen, dass an die Öffentlichkeit möglichst viele Informationen gelangen, die die Qualität der subjektiven Einschätzungen der Bürger verbessern könnten. Das heißt, die Geheimdienste müssen ihr Wissen (soweit es möglich ist) offen legen, die Polizei ebenfalls, aber auch kritische Anwälte, Menschen, die die Gefahr für nicht hoch einschätzen. Dann könnten alle Menschen sich ein Urteil über die Gefahrenlage bilden, sie mit ihrer Risikobereitschaft abstimmen und auf dieser Grundlage entscheiden, ob sie der vierten Prämisse im obigen Argument zustimmen oder nicht.

In der in der ZEIT veröffentlichten Rede hat aber Herr Schäuble vielmehr darauf beschränkt zu wiederholen, dass er das Risiko von terroristischen Anschlägen für sehr hoch ansieht. Solange dies die subjektive Einschätzung vom Innenminister bleibt, sollten wir sie zur Kenntnis nehmen, aber keineswegs die von ihm gezogene Konklusion akzeptieren.

Moral Luck im Fußball

von Matthias Kiesselbach
Donnerstag, 11. Oktober 2007

Nehmen wir mal an, Ashkan Dejagah hat recht. Nehmen wir an, hinter den “persönlichen Gründen“, mit denen der deutsch-iranische Fußballprofi seinen Verzicht auf die Teilnahme am U-21-Länderspiel gegen Israel erklärt, verbirgt sich wirklich die Angst vor iranischen Repressalien gegen ihn und gegen seine Familie. Nehmen wir ferner an, dass diese Angst berechtigt ist. Wie ist seine Weigerung, am Länderspiel in Tel Aviv gegen Israel teilzunehmen, dann zu bewerten?

Vielleicht ist dies die richtige Antwort: Wir hätten dann einen Fall von ‘moral luck’, oder im vorliegenden Fall besser: von moralischem Pech. Bernard Williams hat den Begriff des ‘moral luck’ geprägt, um darauf hinzuweisen, dass wir nur einen begrenzten Einfluss darauf haben, ob es in unseren Leben schwer oder leicht ist, das Richtige zu tun. Es gibt Orte und Zeiten, in denen es relativ leicht ist, sich nichts zuschulden kommen zu lassen — aber es gibt auch Orte und Zeiten, in denen dies mit extremen Risiken, Mühen oder Qualen verbunden ist. Wer sich in letzteren Orten und Zeiten wiederfindet, der hat moralisches Pech — jedenfalls in dem Maße, in dem er nichts dafür kann, dort gelandet zu sein. Er kann sich die Risiken, Mühen und Qualen ersparen, aber nur um den Preis, falsch und also verurteilenswert zu handeln.

Wenn es so etwas wie moralisches Pech gibt, dann scheint die Situation von Ashkan Dejagah ein guter Kandidat dafür zu sein. Das richtige Handeln — nämlich die Teilnahme am Länderspiel gegen Israel — ist für Dejagah mit wesentlich höheren Kosten verbunden als für einen Nicht-Iraner. Diese Kosten, so viel sollte klar sein, können durchaus auch “moralische” Kosten beinhalten, denn mit einer Teilnahme am Spiel lüde Dejagah nicht nur sich selbst Probleme auf, sondern auch seinen Familienangehörigen. Dennoch, so die Analyse, wäre die Teilnahme auch für Dejagah das Richtige: Was zu tun richtig ist, das hängt nach dieser Sichtweise nicht davon ab, wie viel Kraft, Mut oder Leid investiert werden muss.

Ich bin mir nicht sicher, ob diese Analyse richtig ist. Aber wenn sie richtig ist, dann wäre die angemessene Reaktion folgende: Einerseits müssten wir Dejagah verurteilen für seine moralisch falsche Entscheidung. Andererseits dürften wir sehr wohl ein gewisses Mitleid für sein moralisches Pech empfinden.

Ich frage mich, ob das schizophren wäre.

[Mal wieder einen sehr überlegten Kommentar zur Dejagah-Frage gibt es übrigens im Spiegelfechter zu lesen.]

Im Kampf gegen H2O

von Matthias Kiesselbach
Mittwoch, 1. August 2007

So sehr es auch schmerzt: Manipulative Sprechblasen findet man nicht nur bei Kernkraftwerksbetreibern, Regierungssprechern des Weißen Hauses und terrorfixierten Innenministern. Manchmal trifft es auch die Umweltlobby. Bei dieser Parodie von Penn and Teller hilft nur eines: Zähne zusammenbeißen und durch. (via)

Türlich, türlich — Warum die Leute sich so übers Doping aufregen

von Christian Voigt
Donnerstag, 26. Juli 2007

Warum regen sich die Leute so über Doping auf, dass sie das Herumgeradel in Frankreich nur noch “Tour de Farce” nennen? Doping ist längst zur notwendigen Institution im Spitzensport geworden, wie eine interessante Artikelserie in der Wissenswerkstatt belegt. Der Sprechblasenblog hatte sich im Mai schon einmal über die Aufregung gewundert, die die “künstliche” Leistungssteigerung im Sport verursacht. Müßten dann nicht konsequenterweise auch in vielen anderen Bereichen derartige Tabus gelten? Ist diese Aufregung nicht vollkommen verlogen (siehe dazu auch den spiegelfechter)? Dieter Birnbacher antwortet auf diese Zweifel in seinem Buch “Natürlichkeit” (deGruyter 2006, Grundthemen der Philosophie, S.118):

“Was bei dieser Art der Kritik leicht übersehen wird, ist die Sonderstellung des Sports als kulturell definiertertes Reservat von — wie immer in der Praxis verfehlter — Natürlichkeit. Was Sport ausmacht, ist letztlich nicht ohne den Verweis auf Natürlichkeit zu erklären. Der Sport ist eine gesellschaftlich definierte Sphäre, zu deren konstitutiven Bedingungen es gehört, dass in ihr, im Unterschied zu anderen Lebenssphären — nur bestimmte Hilfsmittel zugelassen sind. Bereits zu Zeiten der sportlichen Großveranstaltungen der Antike gab es sanktionsbewehrte Dopingverbote, allerdings auch deren systematische Übertretung. (…)
Mit dem Verbot des Dopings bekräftigt die Gesellschaft insofern die Autonomie und Abgesondertheit eines begrenzten Bereichs ihrer kulturellen Aktivitäten. Sie schützt eine bestimmte Sphäre gesellschaftlichen Handelns vor der Auflösung ihrer Identität durch die Vermischung mit Elementen, die in anderen Bereichen sehr wohl geduldet und vielfach sogar erwartet werden.”

Wie explizit muss unser Recht sein?
Schäubles “Denkanstoß” als Denkanstoß (Teil III)

von Matthias Kiesselbach
Mittwoch, 25. Juli 2007

Wer weiß schon, was Wolfgang Schäuble im Schilde führt mit seinem “Denkanstoß”? Wir werden es wohl nie wirklich wissen, denn Schäuble ist nicht der Typ, den man wirklich kennen lernt. Aber wir können seinen Denkanstoß einmal ernsthaft diskutieren. Denn Schäuble wirft ein diskussionswürdiges Problem auf. In Teil I habe ich das Problem als eine Spannung zwischen drei respektablen Positionen zum Umgang mit wirklich schwierigen ethischen Situationen beschrieben. Das sind Situationen, in denen es sich als richtig herausstellen kann, fundamentale Rechte zu missachten, um Katastrophen zu vermeiden oder zu lindern. In diesen Situationen kann es also korrekt sein, konsequenzialistische Erwägungen über Rechts-Erwägungen zu stellen. Im Teil II habe ich erklärt, dass die meisten Rechtssysteme die Möglichkeit dieser Situationen anerkennen — aber nichts genaues über sie sagen. Daher läuft das Problem auf die Frage hinaus, wie explizit unser Gesetz sein soll: Soll im Gesetz implizit bleiben, ab wann seine eigentlich absoluten Verbote zugunsten konsequentialistischer Erwägungen aufgegeben werden dürfen — oder soll das Gesetz schon im Vornherein ganz genau sagen, wann es soweit ist? Ich habe dann ein paar wichtige Argumente aufgeführt. Für ein expliziteres Gesetz spricht das Prinzip der maximalen Rechtssicherheit. Gegen ein expliziteres Gesetz sprechen eine Reihe psychologischer und soziologischer Erwägungen sowie generelle Überlegungen zur Natur des Rechts. In diesem Teil möchte ich darüber nachdenken, was wir nun aus den verschiedenen Argumenten machen sollten. Hat Schäuble Recht mit seiner Forderung nach expliziteren Regeln? Oder sollten wir die Forderung ablehnen?

Eine Analogie: Die Begnadigung

Ein guter Weg in das Thema verläuft über die Analogie mit der Frage der Begnadigung. Die Begnadigung hat ja auch etwas von einem “Umschlagpunkt” zwischen dem Befolgen klarer Regelungen einerseits und dem Ignorieren dieser Regelungen aus anderen Erwägungen (vielleicht konsequenzialistischen) andererseits. Und genau wie im Kontext des übergesetzlichen Notstandes ist dieser Umschlagpunkt implizit: Das Gesetz sagt nichts Explizites darüber aus, unter welchen Umständen der Bundespräsident angehalten ist, einen Inhaftierten zu begnadigen. Das ist gewissermaßen der ganze Witz der Begnadigung. Und auch hier stellt sich die Frage: Ist das eigentlich in Ordnung so? Oder sollte dem Präsidenten diese diskrete Macht lieber abgenommen werden?

Die gleichen Argumente wie in der Notstands-Debatte können auch in diesem Kontext angeführt werden. Zumindest prinzipiell. Einerseits ist das Prinzip der Rechtssicherheit eine wichtige Erwägung. Das Rechtsmittel der Begnadigung bringt ein Element des Unvorhersehbaren in den Justizvollzug, das jedem Anhänger der Rechtssicherheit Bauchschmerzen bereiten sollte. Hier hätten wir ein plausibles Argument gegen die Begnadigung. Andererseits sind jene Erwägungen hier sicher von Relevanz, die gegen Schäuble ins Feld geführt werden; sie stützen die Begnadigung. Würde explizit formuliert werden, wann Inhaftierte im Namen der positiven Konsequenzen einer Freilassung aus dem Gefängnis gelassen werden sollten, dann könnten die nun klar formulierten Konditionen zu einem Einfallstor für weitere Ausweitungen werden, die wir sicher nicht wollen (Argument 1). Die explizite Formulierung von Konditionen hätte zudem den Effekt, den Justizvollzug zu einem Automatismus zu machen, in dem gar nicht mehr der Mensch das Sagen hat, sondern kalte und technische Regeln (Argument 2). Die expliziten Konditionen würden außerdem mit ziemlicher Sicherheit Lücken lassen, in denen dann eine diskrete Entscheidung schwieriger würde als sie es jetzt ist (Argument 3), und die in einigen Fällen zu ziemlich konterintuitiven Resultaten führen würden (Argument 4).

Der Fall der Begnadigung ist aber nicht einfach nur ein analoger Fall, sondern es ist einer, an dem wir ablesen können, wie wir mit den genannten Argumenten umgehen — bzw. umgehen sollten. Aus diesem Grund habe ich oben geschrieben, dass die Argumente bloß “prinzipiell” angeführt werden können. Denn ich glaube, ihre relativen Gewichte sind uns hier schon am Anfang ziemlich klar.

Was uns die Begnadigung zeigt

Was am Fall der Begnadigung interessant ist, das ist die Tatsache, dass dort das Hauptargument gegen die Diskretion des Präsidenten, nämlich das Argument von der Rechtssicherheit, eigentümlich schwach ist — und dass somit die Argumente für die Diskretion des Präsidenten im Bereich des Justizvollzuges relativ stärker werden. Klar, ich habe oben geschrieben, dass die Begnadigung “jedem Anhänger der Rechtssicherheit Bauchschmerzen bereiten sollte” — aber wenn ich einmal in mich gehe, dann sind meine Bauchschmerzen bei der Begnadigung gar nicht so groß. Und das liegt nicht nicht daran, dass die Begnadigung ein so seltener Zug des Präsidenten ist. Er könnte ja, wenn er wollte, viel öfter davon Gebrauch machen. Nein, es liegt daran, dass ich Vertrauen habe in die Unwahrscheinlichkeit des Missbrauches jener Diskretion. Oder, etwas pathetischer, Vertrauen in den Bundespräsidenten. Nicht bloß in die Person, sondern Vertrauen in die Kultur der Amtsführung des Bundespräsidenten. Und dazu gehört viel mehr als die persönliche Integrität Horst Köhlers und seiner Nachfolger.

Natürlich regen sich in mir, wenn ich so etwas schreibe, ziemlich starke Instinkte à la: “In der Politik ist Kontrolle immer besser als Vertrauen!”. Aus genau diesem Grund bin ich ja auch ein flammender Anhänger klarer Gesetze, der Unabhängigkeit der Justiz und ganz enger Grenzen von Notstandsgesetzen. Andererseits zeigt uns die moderne Politologie ziemlich eindeutig, dass dieser Instinkt mit einer anderen Erkenntnis komplementiert werden muss: Ein politisches Gefüge kann nur dann sicher und stabil sein, wenn seine expliziten Regeln in einem Kontext informeller Konvergenz der Interpretationspraxis und in einem Kontext des gegenseitigen Vertrauens existieren.

Konvergenz und Vertrauen

Dies sind zwei notwendige Bedingungen der Stabilität einer Institution — und da der Staat natürlich selber als eine Institution beschrieben werden kann, auch des Staates. Es sind aber auch Bedingungen der Möglichkeit von Gerechtigkeit und somit von richtigen und konsistenten Entscheidungen im Einzelfall. Erstens: Die Mitglieder des Staates müssen in der Interpretation der den Staat konstituierenden Regeln konvergieren. Kurz gesagt: Sie müssen mehr oder weniger gleich ticken, was das Verständnis der Verfassung, der Gesetze und ihrer Zwecke angeht. Zweitens: Die Mitglieder des Staates müssen einander mehr oder weniger vertrauen — und nicht ständig Gelegenheiten abwarten, einander über den Tisch zu ziehen. Ich kann das natürlich in einem Blog-Eintrag nicht so diskutieren, wie ich es gerne würde und müsste. Dazu wäre ein ganzes Buch vonnöten, und das Buch müsste ziemlich dicke empirische Kapitel beinhalten. Aber ich glaube, diese Bedingungen sind nicht unplausibel, und ich darf sie hier als Arbeitshypothesen benutzen.

Wenn wir Stabilität und Gerechtigkeit wollen, dann sollten wir nicht nur gute Regeln haben, sondern wir sollten zusehen, uns halbwegs gut zu einigen in puncto der Auslegung der Regeln, und wir sollten zusehen, dass wir einander halbwegs vertrauen. Diese Erkenntnisse sind nun der Schlüssel zur Lösung unseres Problems. Denn die Erfüllung der in ihnen formulierten Bedingungen bestimmt das relative Gewicht der Argumente für und gegen den Schäuble-Vorschlag: Es scheint mir plausibel, dass Rechtssicherheit sich auch ohne ganz explizite Gesetze realisieren lässt, wenn die genannten Bedingungen überdurchschnittlich gut erfüllt sind.

Zurück zu Schäuble

Hier ist also mein Vorschlag zur Lösung des Problems. In Kontexten, in denen es nicht nur gute Regeln gibt, sondern in denen die genannten Bedingungen erfüllt sind, also in denen eine politische Kultur der interpretativen Einigkeit und des gegenseitigen Vertrauens herrscht, ist das Argument der Rechtssicherheit zwar wichtig — aber unterliegt im Zweifel den gegnerischen Argumenten. In diesen Kontexten ist es somit richtig, mit absoluten Verboten des Rechtsverstoßes zu hantieren und den Umschlagpunkt zu konsequenzialistischen Erwägungen implizit zu lassen. Konsequenzen können also über Rechte triumphieren. Aber unsere Gesetze (hier und jetzt) sollten nichts Genaues darüber sagen, unter welchen Bedingungen dies so ist.

Eines möchte ich zum Abschluss unterstreichen: Wenn ich Schäubles Vorstöße nun ablehne, dann ist das, wie gezeigt, gekoppelt mit einer positiven Bewertung der politischen Kultur der aktuellen Bundesrepublik. Ob die Schäuble-Gegner in der Blog-Szene das auch so sehen?

Wie explizit muss unser Recht sein?
Schäubles “Denkanstoß” als Denkanstoß (Teil II)

von Matthias Kiesselbach
Donnerstag, 19. Juli 2007

Wer weiß schon, was Wolfgang Schäuble im Schilde führt mit seinem “Denkanstoß”? Wir werden es wohl nie wirklich wissen, denn Schäuble ist nicht der Typ, den man wirklich kennen lernt. Aber wir können seinen Denkanstoß einmal ernsthaft diskutieren. Denn Schäuble wirft ein diskussionswürdiges Problem auf. In Teil I habe ich das Problem als eine Spannung zwischen drei respektablen Positionen zum Umgang mit bestimmten schwierigen ethischen Situationen beschrieben. Ich habe dort aber auch schon angedeutet, dass die für uns relevante Frage darauf hinausläuft, ob die dritte Position eine gute Idee ist oder nicht. Diesen Gedanken will ich in diesem zweiten Teil präzisieren — und dann eine erste Landkarte der Argumente skizzieren.

Zur Erinnerung: Die drei Positionen sind die folgenden. Position 1: Das Gesetz sollte uns in Bezug auf Notstandsituationen höchstens ganz allgemeine Vorschriften machen und uns selbst per effektiver Diskretion entscheiden lassen, was zu tun ist. Position 2: Das Gesetz sollte uns mit absoluten Verboten konfrontieren, damit wir wissen, wo wir stehen - trotz konterintuitiver Konsequenzen. Position 3: Das Gesetz sollte so feinkörnig wie möglich vorschreiben, wann welche Rechtsverletzung zu dulden bzw. gefordert ist.

Warum das Problem auf die Frage hinausläuft, wie explizit unser Gesetz sein sollte

Die meisten real-existierenden Rechtssysteme sind zwischen den Positionen eins und zwei angesiedelt. Das scheint zunächst sonderbar, sind doch diese Positionen so unterschiedlich wie Feuer und Wasser — wie kann ein Rechtssystem dazwischen liegen? Die Antwort ist, dass es einerseits eigentlich überall klare und absolute Verbote gibt, Menschen zu töten, foltern, enteignen etc. Andererseits erkennen die meisten Rechtssysteme Argumente an, deren Hauptprämisse besagt, dass in einer völlig außerhalb des normalen Gesetzesalltages liegenden Situation die normalen Rechtsstandards nicht als bindend angesehen werden müssen oder dürfen, wenn ihr Befolgen eindeutig schlimme Konsequenzen hätte. Es gibt also trotz absoluter Verbote im Gesetz meistens einen impliziten Umschlagpunkt, ab dem die klaren Verbote selbst von Richtern nicht mehr als bindend betrachtet werden. In Deutschland ist manchmal vom “übergesetzlichen Notstand” die Rede; doch selbst dort, wo man überhaupt nicht über diese Dinge redet (und auch kein Wort dafür hat, geschweige denn eine akademische Literatur darüber) können wir davon ausgehen, dass es so einen Umschlagpunkt gibt. Hier kann der Richter entweder den “übergesetzlichen Notstand” selbst in die Debatte einführen oder sich auf andere implizite oder explizite abstrakte Grundsätze seines Rechtssystems berufen, die im krassesten Notfall als Befreiung von den üblichen absoluten Festlegungen interpretiert werden können.

Der Grund der Existenz dieses Umschlagpunkts ist, dass die Praxis der Rechtsprechung eingebettet ist in die weitere moralisch-politische Praxis der Gemeinschaft — und kaum als sinnvolle Praxis zu verteidigen wäre, wenn sie keinen solchen Umschlagpunkt enthielte. Von einem Richter, Polizisten oder Minister kann zum Beispiel nicht verlangt werden, furchtbare Dinge zuzulassen, um relativ marginale Rechte zu schützen. (Es geht hier übrigens nicht bloß darum, dass es ab einem Punkt rational ist, das Gesetz zu missachten, sondern darum, dass in das Gesetz selbst Prinzipien eingebaut sind, die ab einem bestimmten Punkt den Verstoß gegen seine bis dahin absoluten Verbote gestatten - selbst, wenn sie nirgendwo gedruckt sind.) Wichtig ist: Dieser Umschlagpunkt bleibt unbestimmt. Wir können davon ausgehen, dass es ihn gibt. Aber er ist implizit, und ein gewöhnliches Rechtssystem wird diesen Punkt erst dann für erreicht erklären, wenn es soweit ist.

Mit diesen Gedanken verändert sich die Debatte — zumindest, wenn wir uns darauf konzentrieren wollen, halbwegs realistische Optionen zu diskutieren. Die wichtigste Frage ist nun nicht mehr: Welche der drei Positionen ist die beste? Sondern: Wollen wir vom Status Quo (zwischen Position eins und zwei, mit implizitem Umschlagpunkt) zur Position drei (in der alle Konditionen explizit sind)?

Ein Argument für ein expliziteres Gesetz

Wenn Schäuble explizitere rechtliche Antworten auf die Frage nach dem Verhalten im Notstand will, dann könnte er folgendes Argument im Sinn haben, das vor allem das Prinzip der maximalen Rechtssicherheit zitiert. Dieses Prinzip fordert, dass Akteure in Notstandsituationen sich auf Gesetze stützen können müssen, die so explizit wie möglich sind. Das Argument könnte wie folgt lauten:

  1. Das Prinzip der maximalen Rechtssicherheit ist in jedem Fall zu befolgen.
  2. Der Status Quo missachtet das Prinzip der maximalen Rechtssicherheit.
  3. Also ist der Status Quo abzulehnen.

Wer dieses Argument vertritt, der vertritt auch die Meinung, dass das Gesetz expliziter sein kann als es ist. Schäuble selber hat bestimmt schon einige Ideen dazu, wie ein besseres Gesetz aussehen könnte. Und deswegen kann er auch ein positives Argument aufstellen.

  1. Gesetz X ist klarer in Bezug auf den Umschlagpunkt als das Gesetz des Status Quo und daher nach dem Prinzip der maximalen Rechtssicherheit gegenüber dem Status Quo zu bevorzugen.
  2. Gesetz X ist nicht aus anderen Gründen abzulehnen.
  3. Also sollten wir Gesetz X verabschieden.

Das ganze hängt freilich am Wert der Rechtssicherheit. Über sie lässt sich wohl sagen, dass die meisten von uns in ihr ein Gut an sich sehen. Wer zusätzliche Argumente braucht, dem kann man mit zwei Erwägungen antworten, die ich hier aber nicht en detail diskutieren möchte. Einerseits ist Rechtssicherheit ein Garant für (wirtschaftliche, politische etc.) Effizienz. Andererseits — und das ist wohl relevanter in Notstandssituationen — ist Rechtssicherheit nah verwandt mit einem bestimmten Verständnis von Gleichbehandlung: Wo Rechtssicherheit herrscht, da kann ein Akteur immerhin davon ausgehen, dass persönliche Eigenschaften, die im Gesetz nicht als rechtsrelevante Faktoren erwähnt werden (zum Beispiel seine Hautfarbe,) keinen Einfluss auf seine Behandlung vonseiten der Autoritäten haben. Dass das wichtig sein kann, ist sicher schnell ersichtlich.

Argumente gegen ein expliziteres Gesetz

Ich habe die Argumente zunächst so schemenhaft gelassen, damit wir uns klar machen können, wo die Verteidigerin des Status Quo ihren schäublianischen Herausforderer angreifen kann. Hier sind ihre Möglichkeiten.

Erstens: Sie kann sich zum Prinzip der maximalen Rechtssicherheit äußern. Sie kann a) das Prinzip total ablehnen, b) fordern, es nicht immer zu befolgen und c) sie kann versuchen es zu desambiguieren (”maximal”, “so explizit wie möglich”: heißt das, bevor oder nachdem andere wichtige Prinzipien in Betracht gezogen wurden?)
Zweitens: Sie kann erklären, dass der Status Quo das Prinzip der maximalen Rechtssicherheit befolgt. (Das geht gut zusammen mit einer Lesart aus 1(c))
Drittens: Sie kann bezweifeln, dass Gesetz X in Bezug auf den Umschlagpunkt wirklich wesentlich klarer ist. (Dazu muss sie Gesetz X natürlich kennen.)
Viertens: Sie kann erklären, dass Gesetz X aus anderen Gründen abzulehnen ist. (Dazu muss sie Gesetz X natürlich wiederum kennen.)

Da ich hier kein Buch schreiben will, sondern einen Blog-Eintrag, schlage ich vor, dass wir uns auf zwei Punkte beschränken. Wichtig erscheint mir die vierte Attacke, und wichtig erscheint mir die Frage, ob es überhaupt expliziter geht als im Status Quo (das betrifft die zweite und dritte Attacke). Beginnen wir mit der vierten Attacke: Warum könnte das Streben nach einem expliziteren Gesetz prinzipiell abzulehnen sein? Ich kenne vier plausible Argumente.

1. Ausnahmen und Dammbrüche

Zwar wissen wir nicht genau, was für ein Gesetz der Gegner des Status Quo sich wünscht, aber einige generelle Erwägungen beruhen nicht auf seinem genauen Inhalt. Ich glaube, das Hauptproblem mit allzu expliziten Gesetzen im Allgemeinen besteht in psychologischen bzw. institutionellen Erwägungen. Das Problem ist bekannt als das Dammbruch-Argument. Wenn erst einmal eine Ausnahme des Folterverbotes verabschiedet ist, dann klafft — so seine Anhänger — ein gefährliches Loch im Gesetz, denn aus Gründen der Psychologie der Rechts-Interpreten und aus Gründen der institutionellen Soziologie des Rechtswesens wird dieses Loch immer größer werden. Manche Kommentatoren denken sogar, dass es aus Gründen der Logik der Rechtsprechung (oder der Gesetzgebung) größer wird. Wie dem auch sei: Die Sorge ist, dass nun immer weitreichendere Ausnahmen durchgesetzt werden können — und werden. Wer eine oder mehrere dieser Prämissen für plausibel hält, der wird sich nur ungern in Richtung expliziterer Konditionen im Recht bewegen. Umschlagpunkte, wenn es sie überhaupt geben muss, sollten für ihn implizit sein.

2. Bürokratie und Freiheit

Ein anderes, nicht-psychologisches, Argument geht davon aus, dass allzu klare Gesetze einen sehr viel tiefer gehenden Nachteil haben. Sie berauben uns dessen, was das Leben erst lebenswert macht, nämlich der Freiheit (in einer bestimmten Interpretation). Viele Leute denken, dass das Leben in modernen Gesellschaften schon stark genug reguliert ist, und dass der Versuch, es von jeglicher Kontingenz zu befreien, einer Missachtung des eigentlichen Wesens des Menschen gleichkommt. Dies alles sind freilich ziemlich vage Begriffe, aber wer einmal Nietzsche gelesen hat, der versteht vielleicht, worum es hier gehen kann. Ein Leben ganz ohne Gefahren, Abgründe und Kontingenz, so der Nietzscheaner, das ist ein Leben der Kleinbürger. Es ist ein Leben, in dem es unmöglich ist, Größe zu beweisen, Gefahren zu trotzen, Held zu sein. Nietzscheaner denken nun, dass explizite Gesetze die Tendenz haben, unser Leben in bisschen mehr in diese unschöne Richtung zu stoßen. Es gibt auch nicht-nietzscheanische Varianten dieses Argumentes, aber ich überlasse sie dem Leser.

3. Nicht berücksichtigte Fälle

Ein anderes, wiederum im weitesten Sinne psychologisches, Argument ist dieses: Einem Gesetzgeber, der im Gesetz alle möglichen Fälle genau kodifiziert, kann es passieren, dass er bestimmte mögliche Situationen vergisst oder übergeht. Hierin kann ein Problem gesehen werden. Zwar könnte man annehmen, dass in jenem Fall die Situation die gleiche ist wie im Status Quo. Der Interpret des Gesetzes — im schlimmsten Fall: der Polizist oder Bürger in der Notstandssituation — muss nun wieder entscheiden, ob der genannte Umschlagpunkt erreicht worden ist oder nicht. Aber aus Gründen der Psychologie ist es nicht unplausibel, dass diese Erwägung des Bürgers oder Polizisten hier erschwert oder verzerrt wird: Der Interpret wird die Auslassung im Gesetz in diesem Fall als stärkeren Grund gegen seine harte (rechts-verletzende) Entscheidung sehen als im Fall, in dem der Gesetzgeber gar keine genauen Konditionen formuliert hat. Das könnte zu einer schlechten Entscheidung führen.

4. Unbehagen an arbiträren Grenzen

Hier ist noch ein verwandtes Argument. Ein Gesetz X, das explizitere Konditionen enthält als das Gesetz des Status Quo, wird höchstwahrscheinlich Grenzen ziehen, die sich — in bestimmten Fällen — als falsch erweisen. Nehmen wir an, das Gesetz hantiert mit blanken Zahlen. Ab 100 Toten ist dieser oder jener Rechts-Bruch erlaubt. Das Problem ist: 100 Tote sind nicht gleich 100 Tote. Alle möglichen Faktoren (Intentionen, Alternativen, Methoden, Hintergründe etc.) spielen eine Rolle bei der tatsächlichen Bewertung einer Situation mit 100 Toten. Es wird immer Situationen geben, in denen sich eine gegebene Grenze als falsch erweist. Meistens ist es das, was wir meinen, wenn wir gesetzliche Kriterien als “willkürlich” kritisieren.

Die Argumente 3 und 4 können zudem noch (wie jge plausiblerweise kommentiert) verstärkt werden damit, dass die in ihnen zitierten Möglichkeiten den Gesetzgeber in die unangenehme Lage bringen können, das Gesetz erneut präzisieren zu müssen.

Wie explizit kann unser Gesetz sein?

Damit kommen wir zu unserer anderen Frage: ist es überhaupt möglich, die Konditionen klarer zu positionieren als sie im Status Quo sind? Einige Kommentare zum Teil I haben ja schon angedeutet, dass sie hier eher skeptisch sind. Sie könnten folgendes Argument im Auge haben: Die möglichen Szenarien, auf die ein Gesetz reagieren muss, sind in ihrer Anzahl unendlich. Um ihnen gerecht zu werden, bräuchten wir ein unendlich langes Gesetz. Hier liegt eine gewisse Parallele zum vorigen Argument.

So wie es steht, ist dieses Argument aber noch nicht überzeugend. Gesetze können unterschiedlich generell formuliert werden, und dass alle Gesetze interpretationsbedürftig sind, das wussten wir ja vorher auch schon. Das sind sie auch außerhalb schlimmer Notstandssituationen. Wer die Position drei vertritt, der möchte einfach dafür sorgen, dass das Gesetz sich so spezifisch wie möglich mit möglichen Notstandsituationen auseinandersetzt. Das scheint mir keine per se unsinnige Forderung zu sein.

Andererseits könnten wir hier ein genuines Problem haben. Es ist dieses: Die möglichen Bedrohungsszenarien sind dermaßen unterschiedlich, dass das Gesetz sehr lang und komplex wird und dass dadurch die Chance von nicht berücksichtigten Fällen oder die Chance von berechtigten “Willkür”-Vorwürfen steigt, die wir gerade eben diskutiert haben. Ich bin mir nicht sicher, wie plausibel dies ist, aber es wäre auf jeden Fall ein Argument der ersten Art: Es sagt, dass ein gutes Gesetz nicht allzu explizit sein kann, bzw. ein allzu explizites Gesetz nicht besonders gut. Nicht, dass es nicht möglich ist, die Dinge expliziter zu regeln.

Ich glaube, wir sollten akzeptieren, dass es durchaus möglich ist, ein Gesetz zu schreiben, was sehr viel Genaueres über Gefordertes, Erlaubtes und Verbotenes im Notstand sagt. Zwar bleiben Fälle möglich, zu denen sich das Gesetz gar nicht äußert. Zwar bleiben Plausibilitätsbedenken in anderen Fällen. Aber es wird eine Menge von Fällen geben, in denen das explizite Gesetz uns tatsächlich relevante Regeln an die Hand gibt, auf die wir unsere konkrete Entscheidung im Notstand stellen können. Dies kann tatsächlich, so profan uns das erscheint, durch blanke Zahlen geschehen. Die Frage ist, ob wir das wollen. Hier stehen, so scheint es mir, vor allem Erwägungen der Rechtssicherheit gegen eine Reihe initial plausibler Argumente gegen allzu expliziter Argumente. Ich werde im dritten und letzten Teil ein paar Dinge zu den hier nicht besprochenen Argumenten sagen, die hier eröffneten Stränge wieder zusammenbinden — und versuchen, aus alledem insgesamt schlauer zu werden.

Wie explizit muss unser Recht sein?
Schäubles “Denkanstoß” als Denkanstoß (Teil I)

von Matthias Kiesselbach
Montag, 16. Juli 2007

Wer weiß schon, was Wolfgang Schäuble im Schilde führt mit seinen “Denkanstößen”? Will er ausloten, wie weit er gehen kann? Wer mit ihm ist, und wer gegen ihn? Will er auf das innenpolitische Klima aktiv einwirken, um den Weg für konkretere Schritte zu ebnen? Will er vor allem seine Konturen schärfen, Werbung machen bei Sicherheits-Hardlinern? Oder ist die Sache mit dem Targeted Killing am Ende einfach nur Wolfgang Schäubles bescheidene Meinung? Wir werden es wohl nie wirklich wissen, denn Schäuble ist nicht der Typ, den man wirklich kennen lernt. Aber wir können seinen Denkanstoß einmal ernsthaft diskutieren. Das tut schließlich sonst kaum jemand: Die einen schlagen auf Schäuble ein, die andern schlagen zustimmend auf ihre Stammtischplatte. Dabei, finde ich, wirft Schäuble ein diskussionswürdiges Problem auf. Ich möchte darüber im sprechblasenblog einmal nachdenken. Dies ist Teil I, in dem ich erkläre, worin ich das Problem sehe. Teil II wird sich mit einigen Argumenten in der Debatte um das Problem beschäftigen. Und Teil III wird die Lösung präsentieren. Ist jedenfalls so geplant.

Wirklich schwierige ethische Situationen

Das Problem, um das es uns hier gehen soll, entsteht in der Spannung zwischen drei eigentlich respektablen Positionen über den Umgang mit wirklich schwierigen ethischen Situationen. Wirklich schwierige ethischen Situationen sind jene, in denen — um es drastisch auszudrücken — der einzige gangbare Weg der Vermeidung einer Katastrophe über Leichen führt. Oder, etwas klarer: Es geht um Situationen, in denen wir entscheiden müssen, was schwerer wiegt: Die Konsequenzen der Unterlassung eines Eingriffes unsererseits (oder allgemeiner: unseres Handelns, denn Unterlassen ist auch Handeln) oder die fundamentalen Rechte von Menschen, die sie durch nichts aktiv verwirkt haben. Wollen wir eher Leben retten — oder Rechte respektieren? Es sind jene Situationen, die die Seiten der Bücher über Angewandte Ethik füllen: Ein verrückter Terrorist droht, mit einer Atombombe eine ganze Stadt zu vernichten — es sei denn, wir fügen einer unschuldigen und unbeteiligten Position ein bestimmtes Unrecht zu. Oder die berühmten “trolley problems”: Ein Wagen rast auf eine große Gruppe Unbeteiligte zu und wird sie töten — es sei denn, wir lenken ihn aktiv um und töten so einen Unbeteiligten und Unschuldigen. Natürlich können wir auch an Flugzeuge denken, die auf Atomkraftwerke zusteuern — diese haben ja das mittlerweile wieder kassierte Luftsicherheitsgesetz von 2004 motiviert.

Die Szenarien haben eines gemein. Sie ringen uns das Zugeständnis ab, dass wir ab einem bestimmten Grad des Leides, ab einer bestimmten Anzahl Toter oder Verletzter, zumindest nicht mehr sicher sind, ob der Respekt vor fundamentalen Rechten über Erwägungen der positiven Konsequenzen unseres Handelns zu stellen sind. Um uns diese Unsicherheit vor Augen zu führen, müssen wir in den entsprechenden Gedankenspielen bloß das Ausmaß des Leides hoch genug ansetzen. Wir können dann nicht mehr ausschließen, dass Rechtsverletzungen nicht doch die richtige Option sind. Dieses Zugeständnis gibt den Hintergrund des Streits zwischen den drei respektablen Positionen ab.

Drei Reaktionen

Bei drei Positionen ist die Lage oft etwas komplizierter als bei zweien, und so will ich sie anhand von zwei Konfliktlinien vorstellen. Die eine verläuft zwischen den beiden möglichen Antworten auf die Frage, ob es besser ist, unser Handeln in den genannten Situationen überhaupt mit expliziten und genauen Gesetzen zu regulieren. Die einen sind dagegen und bevorzugen sehr abstrakte Rechtsprinzipien oder gar kein Gesetz, die anderen sind dafür und fordern den Mut, sich der Frage nach dem richtigen Handeln gesetzgeberisch zu stellen. Die zweite Konfliktlinie verläuft innerhalb des letzteren Lagers, also des Lagers derjenigen, die für explizite und genaue Gesetze sind. Hier dreht sich der Konflikt um die Frage, ob es besser ist, in diesen Gesetzen einfach absolute Verbote bzw. Erlaubnisse zu formulieren (à la: Foltern ist immer verboten, und wenn die Welt dabei zugrunde geht), oder ob nicht Gesetze vorzuziehen sind, die sehr feinkörnig angeben, unter welchen Umständen rechtsverletzendes, konsequenzialistisches Handeln legitim ist, und unter welchen nicht.

Das sind also die drei Kandidaten. Erstens: Die beste Reaktion des Gesetzgebers auf die harte Einsicht ist Stille. Konkret bedeutet das, dass gar keine Gesetze das Handeln in den genannten Situationen regulieren, bzw. dass nur sehr abstrakte Rechtsprinzipien greifen. Zweitens: Wir brauchen Gesetze für die Härtefälle, aber sie sollten es völlig klar machen, dass Verletzungen fundamentaler Rechte, egal welcher Art, immer ausgeschlossen bleiben. (Wir sparen uns die Erörterung der anderen Möglichkeit, nämlich der absoluten Erlaubnis von Rechtsverletzungen, weil es hier nicht mehr klar wäre, was “Recht” überhaupt bedeutet.) Drittens: Wir brauchen Gesetze für Härtefälle, und diese Gesetze sollten so genau und so feinkörnig wie möglich auflisten, unter welchen Umständen welche Rechtsverletzung legitimiert wird. Dies ist also die große Frage: Wollen wir gar kein Gesetz, ein knappes Gesetz mit absolutem Verbot, oder ein langes Gesetz mit komplexen, disjunktiven Konditionen?

Die Frage ist, anders als es meistens suggeriert wird, keine einfache Frage. Es ist nicht so leicht, die bösen Antworten von den guten zu unterscheiden, wie es scheinen könnte.

Was sagt der Jurist?

Ich habe gestern mit einer befreundeten Juristin gesprochen, und sie hat mich darüber aufgeklärt, dass die rechtliche Situation in Deutschland zwischen Position eins und zwei oszilliert. Einerseits macht das Verfassungsgericht sehr deutlich, dass “Leben nicht gegen Leben abgewogen” werden kann. Dies kann als Bekenntnis gegen konsequenzialistische Erwägungen interpretiert werden. Aus diesem Grund ist auch das Luftsicherheitsgesetz von 2004 kassiert worden: Es hatte den Abschuss von Verkehrsflugzeugen freigegeben, wenn damit größeres Unheil verhindert werden konnte. Andererseits kommt zumindest in der akademischen juristischen Literatur wieder vermehrt ein Rechtsprinzip zum Tragen, dass seit den Nürnberger Prozessen in Deutschland nicht mehr angewendet wurde (ein Versuch der Einbringung in die Mauerschützenprozesse scheiterte): der “übergesetzliche Notstand”. Mit dem übergesetzlichen Notstand — verstanden als implizites Rechtsprinzip — können, so einige Experten, harte konsequentialistische Entscheidungen in der Terrorabwehr gedeckt werden. Erwägungen dieser Art (allerdings nicht explizit) waren es übrigens auch, die den Frankfurter Polizeipräsidenten trotz seiner Androhung von Folter so glimpflich haben davonkommen lassen.

Die Hauptfrage: Wie explizit wollen wir unsere Gesetze?

Das deutsche Oszillieren zwischen den ersten beiden Positionen ist aber im Kontext der tatsächlichen Debatte nicht so wichtig, denn in der hier skizzierten Debatte geht es hauptsächlich um die Frage: “Ist die dritte Position eine gute Idee oder nicht?”, also: “Soll das Gesetz in seinen Verboten und Erlaubnissen rechts-verletzender Handlungen sehr feinkörnig vorgehen — oder lieber mit absoluten Verboten arbeiten?” Die relative Wichtigkeit dieser Frage liegt wohl daran, dass die erste der drei Positionen in real existierenden Rechtssystemen selten anzutreffen ist: Wenn ein Gesetzgeber sich nicht dazu durchringt, etwas Explizites über schwere ethische Situationen zu sagen, dann tritt in aller Regel ein absolutes Verbot (zu töten, zu foltern, zu enteignen etc.) in Kraft bzw. bleibt in Kraft. Man kann das als Konsequenz der Logik des Regierens sehen: Es regiert sich besser mit Verboten als Geboten. Man kann das auch als Bekenntnis zum absoluten Primat der Rechte vor den Konsequenzen sehen. Das muss uns hier nicht weiter interessieren, wichtig ist bloß, dass in den meisten Rechtssystemen absolute Verbote bestimmter Dinge bereits existieren, die im Fall der legislativen Enthaltung in Kraft bleiben. Aber wie auch immer konkrete Rechtssysteme aussehen: Es ist sinnvoll, sich alle drei Möglichkeiten des Umganges mit wirklich schwierigen ethischen Situationen einmal klar zu machen. Und diese sind, noch einmal: Nichts entscheiden, absolute Verbote aufstellen, oder komplexe Disjunktionen formulieren.

Damit haben wir den Boden für die Diskussion bereitet. Wir haben einen Hintergrund (wirklich schwierige ethische Situationen), einen logischen Raum (drei respektable Reaktionen auf sie) und eine Hauptfrage (Wie explizit sollte unser Gesetz sein?).

Schäuble optiert mit seinem “Denkanstoß” für die dritte Position und somit für eine klare Antwort auf die hier gestellte Hauptfrage. Er will ein Gesetz, und er will darin keine absoluten Verbote sehen, sondern explizite und feinkörnige Antworten auf die Frage, wann welche Rechts-Verletzung im Interesse der Konsequenzen in Ordnung ist. Ist das eine gute Idee? … Lest weiter im zweiten Teil!

Entrüstung 2.0

von Matthias Kiesselbach
Samstag, 30. Juni 2007

Kinder, Kinder, was ist da nur auf einmal los. Da zitiere ich einen Satz, mit dem sich ein bekannter Journalist über das Qualitätsniveau des politischen Kommentars in der deutschen Blog-Szene auslässt, und plötzlich ist die Hölle los (für mehr Reaktionen, siehe Kommentare des Vorgängerartikels). Das ganze ist interessant, da es auf offenbar blank liegende Nerven hinweist, und zwar auf beiden Seiten der Blogger-Journalisten-Demarkationslinie. Böswillige Beobachter könnten geradezu auf die Idee kommen, die Äußerungen Hans-Ulrich Jörges als eine Art self-fulfilling prophecy zu beschreiben. Aber das würde zu weit gehen: Es sind einfach nur alle empört. Angenehm empört, könnte man vielleicht sagen, denn sowas macht ja auch richtig Spaß.

Jörges hat bei seinen 1000 Reportern inzwischen übrigens seine Position klarifiziert: Worauf er sich mit dem “Dreck von unten” bezog, das waren “Hass, Vorurteil und Verächtlichmachung von Menschen in vielen Blogs – und das aus der Deckung der Anonymität”, mit anderen Worten: nicht etwa jeden einzelnen rechtschaffenen Privatblogger, sondern nur die wirklich unangenehme Fraktion. Ja, das kann sein, dass er das so gemeint hat, und es ist ja auch keine ganz unplausible Position. Ich jedenfalls bin geneigt, ihm das abzunehmen. “Antisemitismus, besonders massiv bei außenpolitischen Debatten, brauner Dreck”, all das ist natürlich ohne Frage eine übelriechende Masse, die wir nicht in unseren Wohnzimmern oder gar Redaktionsräumen haben wollen. Hatte Jörges das auch auf der Buchvorstellungsparty so gesagt? Nun — gemeint: vielleicht. Aber gesagt? Naja — wenn wir ihm das zugutehalten wollten, müssten wir wohl ein bisschen darüber hinwegsehen, dass dann das Bild der geschlossen zu haltenden Siele einiges an Klarheit verliert (oder gibt es da eine reale Gefahr, dass der Qualitätsjournalismus von jenen Gestalten infiltriert wird, die mir bislang entgangen ist?).

Die interessantere Frage ist und bleibt, wie die Rolle des Internets für den Journalismus insgesamt zu bewerten ist. Mercedes Bunz jedenfalls plädiert (sehr besonnen) für Gelassenheit im Umgang mit dem Internet und dafür, einen gewissen Strukturwandel des Journalismus durch die Möglichkeiten der Online-Kommunikation nicht immer nur negativ zu bewerten. Von einer Kommunikation zwischen Journalist und informiertem Leser auf gleicher Augenhöhe können beide profitieren, sollte man meinen. “‘Loser Generated Content’? Gute Redaktionen werden sich Leserbeiträgen nicht verschließen – wieso auch.” Recht hat sie.

Nachtrag vom 3. Juli 2007: Wie Marie Naumann von Reader’s Edition mir freundlicherweise in die Kommentare des ersten Artikels schreibt, hat sich Hans-Ulrich Jörges jetzt dort zu Wort gemeldet und erwartungsgemäß viel Zustimmungswürdiges gesagt. Zudem erreicht mich die Nachricht, dass sich seit heute ein Gedicht dem Alphajournalismus widmet. Und ein Cartoon.