Sind wir eine Bürgerwehr?
Die Interpretation des Second Amendment ist nicht so einfach, wie der Supreme Court es gerne hätte
von Matthias KiesselbachMontag, 14. Juli 2008
[Dieser Artikel ist in Zusammenarbeit mit Christian Voigt entstanden.]
Der amerikanische Supreme Court hat am vorvergangenen Donnerstag mit 5 zu 4 Stimmen entschieden, dass das in Washington DC bislang gültige Handfeuerwaffenverbot gegen die Verfassung, genauer: gegen ihr second amendment, verstößt. In diesem Beitrag wollen wir uns einige Aspekte der Begründung anschauen und aufzeigen, an welchen Stellen die Entscheidung kritisiert werden kann.
Das Second Amendment lautet wie folgt:
A well regulated Militia being necessary to the security of a free State, the right of the people to keep and bear Arms shall not be infringed.
In der Verhandlung ging es vor allem um die Frage, ob der erste Teil des Satzes (die “prefatory clause”) den zweiten Teil des Satzes (die “operative clause”) einschränkt, und wenn ja, wie.
Nach dem Minderheitsvotum ist diese Frage nicht schwer zu beantworten: Aus seiner Sicht geht aus dem 2nd Amendment kein individuelles Recht auf Waffenbesitz hervor, da es im Text bloß um Waffenbesitz im Kontext einer organisierten Bürgermiliz zum Schutz des Bundesstaates gehe. Die Mehrheit unter Vorsitz des konservativen Richters Scalia interpretiert den kurzen Text anders. Sie akzeptiert zwar, dass der erste Teil des Satzes den Zweck des zweiten Teiles angibt, aber betont, dass dadurch das individuelle, universelle Recht auf Waffenbesitz nicht eingeschränkt wird. Der Grund: Mit “well regulated Milita” sei nichts anderes gemeint als alle erwachsenen, wehrfähigen Bürger des Bundesstaates.
Dieser Mehrheitsmeinung liegt eine originalistische Rechtsauffassung zu Grunde, nach der die Bedeutung eines Verfassungsgrundsatzes sich allein daraus ergibt, wie er zu seiner Entstehungszeit gemeint war und aus welcher Intention heraus er entstanden ist. Die Auslegung des Verfassungsrechts wird dadurch zur geschichtswissenschaftlichen Recherche. In ihrem Urteil schildern die Richter “the history that the founding generation knew” und fassen zusammen:
That history showed that the way tyrants had eliminated a militia consisting of all the able-bodied men was not by banning the militia but simply by taking away the people’s arms, enabling a select militia or standing army to suppress political opponents. This is what had occurred in England that prompted codification of the right to have arms in the English Bill of Rights. (Hervorgeh. von uns)
Diese Begründung hat zwei offene Flanken. Zum einen ist es selbst aus einer originalistischen Perspektive nicht klar, ob das second amendment der Ausdruck einer eindeutigen und insofern eindeutig bindenden Intention ist; zum andern sind alle intentionalistischen Ansätze — zu denen auch der Originalismus zählt — mit einem Problem behaftet, welches sich besonders klar im aktuellen Urteil zeigt.
Beginnen wir mit dem ersten Problem. Wer sich ein wenig mit der Geschichte der Gründungszeit der Vereinigten Staaten beschäftigt, der stößt bald auf eine Kontroverse, die weit älter ist als die ersten Verfassungstexte. Es handelt sich um einen Streit über die relativen Gewichte zweier Gefahren für die individuelle Freiheit. Einerseits kann ein bewaffneter Staat die Freiheit seiner Bürger zunichte machen, andererseits können mächtige Gruppen bewaffneter Bürger sich zu Tyrannen oder Oligarchen erheben und so die Freiheit ihrer Mitbürger zunichte machen. Vielen frühen Kommentatoren stellte sich das ganze als eine Art Zwickmühle dar: Um ersterer Gefahr zu begegnen, bietet es sich an, die Bürger zu bewaffnen. Damit allerdings vergrößert sich die zweite Gefahr. Andersherum ist es genauso: Um letzterer Gefahr zu begegnen, bietet es sich an, dem Staat gegenüber seinen Bürgern den Rücken zu stärken. Damit allerdings vergrößert sich die erste Gefahr.
Die außergewöhnliche Reichweite und Präsenz dieses Streits im Denken der frühen Neuzeit gibt nun Anlass zur Vermutung, dass die umständliche Formulierung des second amendment genau dem ungelösten Status dieses Streits zu verdanken ist. Mit anderen Worten, das second amendment sollte nicht als eindeutige Zustimmung zum Recht auf universellen Waffenbesitz gelesen werden, sondern eher als ein in juristische Sprache gegossener Kompromiss, in dem die Duldung des Hauptsatzes durch die Nennung des Ziels — nämlich dem Schutz der individuellen Freiheit gegen organisierte tyrannische Bestrebungen — erkauft ist. Kurzum: Wer sich, wie die Richter um Scalia, für die tatsächlichen Einstellungen des historischen Verfassungsgebers interessiert, der stößt in erster Linie auf ein zerrissenes Subjekt. Für weitreichende Entscheidungen mit originalistischer Begründung ist dies kein besonders sicheres Fundament.
Daneben gibt es, wie gesagt, eine zweite offene Flanke. Sie hat mit einem Phänomen zu tun, das der Rechtsphilosoph Ronald Dworkin als das Problem der “nested intentions” beschrieben hat. Wenn wir uns für die Intentionen des Verfassungsgebers interessieren (wozu wir keine Originalisten sein müssen; es könnte auch sein, dass es uns um die hypothetischen heutigen Intentionen des Verfassungsgebers geht), dann stoßen wir häufig auf verschachtelte Intentionen: Bestimmte Intentionen sind nur im Rahmen anderer Intentionen verständlich. Anders gesagt: Es gibt umfassendere und weniger umfassende Intentionen. Jede umfassendere Intention muss durch weniger umfassende Intentionen konkretisiert werden (Ich habe die umfassende Intention, Eis zu essen, daher entwickle ich die weniger umfassende Intention, zum Eisladen zu laufen.) Dies kann aber bedeuten, dass in Fällen, in denen es sich herausstellt, dass die konkrete Intentionen entgegen der Überzeugungen des Verfassungsgebers die umfassende Intention nicht wirklich erfüllen, die konkrete Intention vernachlässigt oder abgelehnt werden sollte — und dass dies im Sinne des Verfassungsgebers ist.
Auch im vorliegenden Fall finden wir verschachtelte Intentionen — sogar gleich zwei mal. Die konkrete Intention, den Waffenbesitz allseits zu ermöglichen, steht im Kontext der umfassenderen Intention, die Sicherheit des Bundesstaates zu schützen. Die umfassendere Intention, die Sicherheit des Bundesstaates zu schützen, steht jedoch im Kontext der noch weiter umfassenden Intention, die individuelle Freiheit zu schützen. Machen wir uns den ersten Schritt hier einmal etwas genauer klar.
Wir beginnen mit der Intention, die Sicherheit des Bundesstaates nach außen sowie nach innen zu schützen. Diese Intention führt nun, zusammen mit einigen Annahmen zur konkreteren Intention, den Bürgern Waffen zugänglich zu machen. Welche weiteren Annahmen spielen hier eine Rolle? Nun, zunächst ist da die in der frühen Neuzeit verbreitete Überzeugung, die innere und äußere Sicherheit des (Bundes)staates sei massiv durch organisierte Gewalten, also fremde Herrscher oder interne Putschisten, gefährdet (1). Wer einmal Machiavellis Diskurse gelesen hat, der weiß, wie starke Sorgen dieser Art sich die Republikaner der Renaissance machten. Dazu kommt eine zweite Annahme (2), nach der die einzige — oder doch die einzig reelle — Methode zur Verteidigung der Sicherheit des Staates in der universellen Bürgerbewaffnung liegt. Eine dritte Annahme (3), die wir hinzunehmen müssen, um den Übergang rational zu machen, ist die, dass eine universelle Bewaffnung keine prinzipiell inakzeptablen Nebenwirkungen hat. Wenn wir nun (4) das Prinzip der Handlungrationalität zugrundelegen — “Wenn A das Ziel ist, und X das beste oder einzige Mittel zur Erreichung von A ist, und A keine inakzeptablen Nebenwirkungen hat, dann sollte X angestrebt werden” — dann landen wir bei der Intention, Waffen allgemein zugänglich zu machen — wie es ja im second amendment auch steht.
Wie ist es nun, wenn eine der Annahmen sich als schlecht erweist? Wie oben beschrieben, scheint es dann angemessen zu sein, die konkretere Intention auf den Prüfstand zu stellen und gegebenenfalls aufzugeben (da sie nur der Realisierung der umfassendere Intention diente). Natürlich könnte gegen diesen Vorschlag protestiert werden, dass wir mit dieser Strategie den Grundsatz eigenmächtig verfälschen würden, was uns natürlich nicht zusteht. So einfach ist es aber nicht, schließlich ist es nicht von der Hand zu weisen, dass einem Gesetzgeber immer die grundlegende Intention zugeschrieben werden kann, dass erlassene Gesetze im Falle von fehlerhaften faktischen Annahmen an korrigierte Annahmen anzupassen sind. Im Fall des second amendment, das als einziger Grundsatz der gesamten Verfassung eine “prefatory clause” mit einer Zweckbestimmung enthält, ist diese Intentionszuschreibung besonders plausibel. Es ist zudem zu bedenken, dass jede Alternative zu dieser Interpretation die Intentionen des Verfassungsgebers mindestens ebenso stark “verfälschen” würde: Einige der logisch verknüpften Intentionen haben immer das Nachsehen.
Nun scheint es aber plausibel zu sein, dass die erste Überzeugung des Verfassungsgebers heute einfach nicht mehr zieht, und dass auch die dritte Annahme in Zweifel gezogen werden kann. Beginnen wir mit der ersten Annahme. Wie man es dreht und wendet, es scheint, dass die Überzeugung der akuten Gefahr von Putschisten und äußeren Feinden für die Vereinigten Staaten revisionsbedürftig ist. Mehr noch, auch die Republikaner der Renaissance, die den politischen Diskurs der Zeit der Verfassungsgebung maßgeblich bestimmt haben, wären von 250 Jahren politischer und militärisischer Sicherheit sicherlich so beeindruckt, dass sie heute eine ganz andere Vorstellung von der Gefährdungslage hätten als im 18. Jahrhundert. Dies ist hochgradig relevant, denn die Gefährdung der Sicherheit des Bundesstaates ist eine Hauptprämisse im Übergang von der umfassenderen Intention zur konkreteren Intention.
Ähnlich ist es mit der dritten Annahme, nach der eine universelle Bewaffnung keine prinzipiell inakzeptablen Nebenwirkungen hat. Sicher war immer allen klar, dass in einem Land mit vielen Waffen auch viele Verbrechen begangen werden. Es liegt aber alles andere als auf der Hand, dass die Verfassungsgeber wirklich die Meinung vertreten haben oder hätten, dass jährlich 11000 Tote durch Schusswaffengebrauch prinzipiell akzeptabel sind. Hier ist zu bedenken, dass eines der Gesamtziele der Verfassungsväter der Schutz der individuellen Freiheit war. Man kann sich kaum eine größere Verletzung der individuellen Freiheit vorstellen, denn als Unbeteiligter im Kugelhagel verfeindeter Gangs zu sterben. Dies ist natürlich eine “normative” Prämisse; aber da auch sie maßgeblich am Übergang von der einen zur anderen Intention beteiligt ist, ist es schwer, sie als verfassungsrechtlich irrelevant abzutun.
Damit ist noch nicht gezeigt, dass das Second Amendment nicht als individuelles Recht auf Waffenbesitz interpretiert werden darf. Da die Richter dem Gesetzgeber ausdrücklich die Möglichkeit zugestanden haben, den Waffenbesitz weitgehend einzuschränken, wäre das Urteil wahrscheinlich z.B. mit der deutschen Gesetzgebung zum Waffenbesitz kompatibel. Die deutsche Aufregung über das waffennärrische Second Amendment ist also wahrscheinlich unbegründet.
Wir wollten nur zeigen, dass die Mehrheit des Supreme Courts ihre eigentliche Beweislast nicht erfüllt hat, weil die Richter die Komplexität ihrer Aufgabe unterschätzt haben. Selbst wenn man die Methodologie des Intentionalismus akzeptiert ist damit der interpretative Spielraum bei der Auslegung des Second Amendments noch nicht wesentlich eingeschränkt.
[Andere Kritiken der Entscheidung finden sich hier und hier; einige Gedanken zu einem Aspekt in der Berichterstattung zum Urteil gibt es hier. UPDATE: Daniel weist auf eine Analyse des Bremer Sprachblogs vom Februar 2008 hin. Danke!]

