Wie explizit muss unser Recht sein?
Schäubles “Denkanstoß” als Denkanstoß (Teil III)

25. Juli 2007
Matthias Kiesselbach

Wer weiß schon, was Wolfgang Schäuble im Schilde führt mit seinem “Denkanstoß”? Wir werden es wohl nie wirklich wissen, denn Schäuble ist nicht der Typ, den man wirklich kennen lernt. Aber wir können seinen Denkanstoß einmal ernsthaft diskutieren. Denn Schäuble wirft ein diskussionswürdiges Problem auf. In Teil I habe ich das Problem als eine Spannung zwischen drei respektablen Positionen zum Umgang mit wirklich schwierigen ethischen Situationen beschrieben. Das sind Situationen, in denen es sich als richtig herausstellen kann, fundamentale Rechte zu missachten, um Katastrophen zu vermeiden oder zu lindern. In diesen Situationen kann es also korrekt sein, konsequenzialistische Erwägungen über Rechts-Erwägungen zu stellen. Im Teil II habe ich erklärt, dass die meisten Rechtssysteme die Möglichkeit dieser Situationen anerkennen — aber nichts genaues über sie sagen. Daher läuft das Problem auf die Frage hinaus, wie explizit unser Gesetz sein soll: Soll im Gesetz implizit bleiben, ab wann seine eigentlich absoluten Verbote zugunsten konsequentialistischer Erwägungen aufgegeben werden dürfen — oder soll das Gesetz schon im Vornherein ganz genau sagen, wann es soweit ist? Ich habe dann ein paar wichtige Argumente aufgeführt. Für ein expliziteres Gesetz spricht das Prinzip der maximalen Rechtssicherheit. Gegen ein expliziteres Gesetz sprechen eine Reihe psychologischer und soziologischer Erwägungen sowie generelle Überlegungen zur Natur des Rechts. In diesem Teil möchte ich darüber nachdenken, was wir nun aus den verschiedenen Argumenten machen sollten. Hat Schäuble Recht mit seiner Forderung nach expliziteren Regeln? Oder sollten wir die Forderung ablehnen?

Eine Analogie: Die Begnadigung

Ein guter Weg in das Thema verläuft über die Analogie mit der Frage der Begnadigung. Die Begnadigung hat ja auch etwas von einem “Umschlagpunkt” zwischen dem Befolgen klarer Regelungen einerseits und dem Ignorieren dieser Regelungen aus anderen Erwägungen (vielleicht konsequenzialistischen) andererseits. Und genau wie im Kontext des übergesetzlichen Notstandes ist dieser Umschlagpunkt implizit: Das Gesetz sagt nichts Explizites darüber aus, unter welchen Umständen der Bundespräsident angehalten ist, einen Inhaftierten zu begnadigen. Das ist gewissermaßen der ganze Witz der Begnadigung. Und auch hier stellt sich die Frage: Ist das eigentlich in Ordnung so? Oder sollte dem Präsidenten diese diskrete Macht lieber abgenommen werden?

Die gleichen Argumente wie in der Notstands-Debatte können auch in diesem Kontext angeführt werden. Zumindest prinzipiell. Einerseits ist das Prinzip der Rechtssicherheit eine wichtige Erwägung. Das Rechtsmittel der Begnadigung bringt ein Element des Unvorhersehbaren in den Justizvollzug, das jedem Anhänger der Rechtssicherheit Bauchschmerzen bereiten sollte. Hier hätten wir ein plausibles Argument gegen die Begnadigung. Andererseits sind jene Erwägungen hier sicher von Relevanz, die gegen Schäuble ins Feld geführt werden; sie stützen die Begnadigung. Würde explizit formuliert werden, wann Inhaftierte im Namen der positiven Konsequenzen einer Freilassung aus dem Gefängnis gelassen werden sollten, dann könnten die nun klar formulierten Konditionen zu einem Einfallstor für weitere Ausweitungen werden, die wir sicher nicht wollen (Argument 1). Die explizite Formulierung von Konditionen hätte zudem den Effekt, den Justizvollzug zu einem Automatismus zu machen, in dem gar nicht mehr der Mensch das Sagen hat, sondern kalte und technische Regeln (Argument 2). Die expliziten Konditionen würden außerdem mit ziemlicher Sicherheit Lücken lassen, in denen dann eine diskrete Entscheidung schwieriger würde als sie es jetzt ist (Argument 3), und die in einigen Fällen zu ziemlich konterintuitiven Resultaten führen würden (Argument 4).

Der Fall der Begnadigung ist aber nicht einfach nur ein analoger Fall, sondern es ist einer, an dem wir ablesen können, wie wir mit den genannten Argumenten umgehen — bzw. umgehen sollten. Aus diesem Grund habe ich oben geschrieben, dass die Argumente bloß “prinzipiell” angeführt werden können. Denn ich glaube, ihre relativen Gewichte sind uns hier schon am Anfang ziemlich klar.

Was uns die Begnadigung zeigt

Was am Fall der Begnadigung interessant ist, das ist die Tatsache, dass dort das Hauptargument gegen die Diskretion des Präsidenten, nämlich das Argument von der Rechtssicherheit, eigentümlich schwach ist — und dass somit die Argumente für die Diskretion des Präsidenten im Bereich des Justizvollzuges relativ stärker werden. Klar, ich habe oben geschrieben, dass die Begnadigung “jedem Anhänger der Rechtssicherheit Bauchschmerzen bereiten sollte” — aber wenn ich einmal in mich gehe, dann sind meine Bauchschmerzen bei der Begnadigung gar nicht so groß. Und das liegt nicht nicht daran, dass die Begnadigung ein so seltener Zug des Präsidenten ist. Er könnte ja, wenn er wollte, viel öfter davon Gebrauch machen. Nein, es liegt daran, dass ich Vertrauen habe in die Unwahrscheinlichkeit des Missbrauches jener Diskretion. Oder, etwas pathetischer, Vertrauen in den Bundespräsidenten. Nicht bloß in die Person, sondern Vertrauen in die Kultur der Amtsführung des Bundespräsidenten. Und dazu gehört viel mehr als die persönliche Integrität Horst Köhlers und seiner Nachfolger.

Natürlich regen sich in mir, wenn ich so etwas schreibe, ziemlich starke Instinkte à la: “In der Politik ist Kontrolle immer besser als Vertrauen!”. Aus genau diesem Grund bin ich ja auch ein flammender Anhänger klarer Gesetze, der Unabhängigkeit der Justiz und ganz enger Grenzen von Notstandsgesetzen. Andererseits zeigt uns die moderne Politologie ziemlich eindeutig, dass dieser Instinkt mit einer anderen Erkenntnis komplementiert werden muss: Ein politisches Gefüge kann nur dann sicher und stabil sein, wenn seine expliziten Regeln in einem Kontext informeller Konvergenz der Interpretationspraxis und in einem Kontext des gegenseitigen Vertrauens existieren.

Konvergenz und Vertrauen

Dies sind zwei notwendige Bedingungen der Stabilität einer Institution — und da der Staat natürlich selber als eine Institution beschrieben werden kann, auch des Staates. Es sind aber auch Bedingungen der Möglichkeit von Gerechtigkeit und somit von richtigen und konsistenten Entscheidungen im Einzelfall. Erstens: Die Mitglieder des Staates müssen in der Interpretation der den Staat konstituierenden Regeln konvergieren. Kurz gesagt: Sie müssen mehr oder weniger gleich ticken, was das Verständnis der Verfassung, der Gesetze und ihrer Zwecke angeht. Zweitens: Die Mitglieder des Staates müssen einander mehr oder weniger vertrauen — und nicht ständig Gelegenheiten abwarten, einander über den Tisch zu ziehen. Ich kann das natürlich in einem Blog-Eintrag nicht so diskutieren, wie ich es gerne würde und müsste. Dazu wäre ein ganzes Buch vonnöten, und das Buch müsste ziemlich dicke empirische Kapitel beinhalten. Aber ich glaube, diese Bedingungen sind nicht unplausibel, und ich darf sie hier als Arbeitshypothesen benutzen.

Wenn wir Stabilität und Gerechtigkeit wollen, dann sollten wir nicht nur gute Regeln haben, sondern wir sollten zusehen, uns halbwegs gut zu einigen in puncto der Auslegung der Regeln, und wir sollten zusehen, dass wir einander halbwegs vertrauen. Diese Erkenntnisse sind nun der Schlüssel zur Lösung unseres Problems. Denn die Erfüllung der in ihnen formulierten Bedingungen bestimmt das relative Gewicht der Argumente für und gegen den Schäuble-Vorschlag: Es scheint mir plausibel, dass Rechtssicherheit sich auch ohne ganz explizite Gesetze realisieren lässt, wenn die genannten Bedingungen überdurchschnittlich gut erfüllt sind.

Zurück zu Schäuble

Hier ist also mein Vorschlag zur Lösung des Problems. In Kontexten, in denen es nicht nur gute Regeln gibt, sondern in denen die genannten Bedingungen erfüllt sind, also in denen eine politische Kultur der interpretativen Einigkeit und des gegenseitigen Vertrauens herrscht, ist das Argument der Rechtssicherheit zwar wichtig — aber unterliegt im Zweifel den gegnerischen Argumenten. In diesen Kontexten ist es somit richtig, mit absoluten Verboten des Rechtsverstoßes zu hantieren und den Umschlagpunkt zu konsequenzialistischen Erwägungen implizit zu lassen. Konsequenzen können also über Rechte triumphieren. Aber unsere Gesetze (hier und jetzt) sollten nichts Genaues darüber sagen, unter welchen Bedingungen dies so ist.

Eines möchte ich zum Abschluss unterstreichen: Wenn ich Schäubles Vorstöße nun ablehne, dann ist das, wie gezeigt, gekoppelt mit einer positiven Bewertung der politischen Kultur der aktuellen Bundesrepublik. Ob die Schäuble-Gegner in der Blog-Szene das auch so sehen?

3 Kommentare zu “Wie explizit muss unser Recht sein?
Schäubles “Denkanstoß” als Denkanstoß (Teil III)”

  1. Christian Voigt 25. Juli 2007 (16:06 Uhr)

    nur kurz zur begnadigung: in deutschland ist sie wohl in der tat unproblematisch. aber ein blick in die usa reicht, um ihre gefahren zu erkennen. Bushs 3/4 Begnadigung von Scooter Libby ist absolut keine Ausnahme, sondern passt in die “gängige Praxis” der amerikanischen Präsidenten. Dazu muss man sich nur anschauen, wen Clinton am Ende seiner Amtszeit alles begnadigt hat.

  2. eule70 27. Juli 2007 (01:54 Uhr)

    Deinen Vergleich mit der Begnadigung, praktisch spiegelverkehrt zur Gezielten Tötung, kann ich gut nachvollziehen.
    Was ich über Begnadigung denke, habe ich in http://alteeule.blogg.de/eintrag.php?id=300 dargelegt: Begnadigung ist für mich ein Willkürakt, der Diktaturen angemessen ist, und hat mit Rechtsprechung nichts zu tun. Der spiegelverkehrte Akt der Gezielten Tötung im Ausnahmefall hat mit unserer Rechtsprechung ebenfalls nichts zu tun, denn in unserer Rechtsprechung kommt Tötung nicht vor. Der Rechtsprechung und der Verfassung übergeordnet ist, dass gezielte Tötung von Menschen als Mittel zur Herstellung von Gerechtigkeit und Sicherheit (außer im Falle unmittelbarer Notwehr) ein absolutes Tabu ist. Wenn dieses Tabu aufgehoben wird, ist das das Ende des demokratischen Rechtsstaates.

  3. Matthias Kiesselbach 27. Juli 2007 (07:30 Uhr)

    “Tabu aufheben” kann aber zwei Dinge bedeuten — eine Ambiguität, die übrigens auch Steinmeiers “Eine Verfassung ist kein Gartenzaun, man kann nicht einfach rüberspringen” betrifft:

    Es kann jetzt, ein für alle mal, außer Kraft gesetzt und mit neuen Konditionen ersetzt werden. Oder es kann im Katastrophenfall missachtet werden — zugunsten konsequentialistischen Erwägungen. Ich habe ja in meinen Einträgen mehrere Argumente gegen erstere Variante gegeben. Aber gegen die zweite bräuchte ich neue Argumente. Denn dieses Tabu-Brechen halte ich für richtig und notwendig — wenn der Fall X da ist.

    Je mehr ich darüber nachdenke, desto mehr tendiere ich dazu, dass es nicht nur richtig ist, sondern dass unser Gesetz (mit seinen “Tabus”) selbst so angelegt ist, dass das Tabu nur bis zur Katastrophe gilt, und dann nicht mehr. (Übrigens: Mein alter Eintrag zur Begnadigung ging auch genau in Deine Richtung. Wobei mein Hauptproblem mit Köhlers Verwehrung der Begnadigung von Klar war, dass er sie mit keinem einzigen Wort wirklich begründete.)

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