Wie explizit muss unser Recht sein?
Schäubles “Denkanstoß” als Denkanstoß (Teil I)

16. Juli 2007
Matthias Kiesselbach

Wer weiß schon, was Wolfgang Schäuble im Schilde führt mit seinen “Denkanstößen”? Will er ausloten, wie weit er gehen kann? Wer mit ihm ist, und wer gegen ihn? Will er auf das innenpolitische Klima aktiv einwirken, um den Weg für konkretere Schritte zu ebnen? Will er vor allem seine Konturen schärfen, Werbung machen bei Sicherheits-Hardlinern? Oder ist die Sache mit dem Targeted Killing am Ende einfach nur Wolfgang Schäubles bescheidene Meinung? Wir werden es wohl nie wirklich wissen, denn Schäuble ist nicht der Typ, den man wirklich kennen lernt. Aber wir können seinen Denkanstoß einmal ernsthaft diskutieren. Das tut schließlich sonst kaum jemand: Die einen schlagen auf Schäuble ein, die andern schlagen zustimmend auf ihre Stammtischplatte. Dabei, finde ich, wirft Schäuble ein diskussionswürdiges Problem auf. Ich möchte darüber im sprechblasenblog einmal nachdenken. Dies ist Teil I, in dem ich erkläre, worin ich das Problem sehe. Teil II wird sich mit einigen Argumenten in der Debatte um das Problem beschäftigen. Und Teil III wird die Lösung präsentieren. Ist jedenfalls so geplant.

Wirklich schwierige ethische Situationen

Das Problem, um das es uns hier gehen soll, entsteht in der Spannung zwischen drei eigentlich respektablen Positionen über den Umgang mit wirklich schwierigen ethischen Situationen. Wirklich schwierige ethischen Situationen sind jene, in denen — um es drastisch auszudrücken — der einzige gangbare Weg der Vermeidung einer Katastrophe über Leichen führt. Oder, etwas klarer: Es geht um Situationen, in denen wir entscheiden müssen, was schwerer wiegt: Die Konsequenzen der Unterlassung eines Eingriffes unsererseits (oder allgemeiner: unseres Handelns, denn Unterlassen ist auch Handeln) oder die fundamentalen Rechte von Menschen, die sie durch nichts aktiv verwirkt haben. Wollen wir eher Leben retten — oder Rechte respektieren? Es sind jene Situationen, die die Seiten der Bücher über Angewandte Ethik füllen: Ein verrückter Terrorist droht, mit einer Atombombe eine ganze Stadt zu vernichten — es sei denn, wir fügen einer unschuldigen und unbeteiligten Position ein bestimmtes Unrecht zu. Oder die berühmten “trolley problems”: Ein Wagen rast auf eine große Gruppe Unbeteiligte zu und wird sie töten — es sei denn, wir lenken ihn aktiv um und töten so einen Unbeteiligten und Unschuldigen. Natürlich können wir auch an Flugzeuge denken, die auf Atomkraftwerke zusteuern — diese haben ja das mittlerweile wieder kassierte Luftsicherheitsgesetz von 2004 motiviert.

Die Szenarien haben eines gemein. Sie ringen uns das Zugeständnis ab, dass wir ab einem bestimmten Grad des Leides, ab einer bestimmten Anzahl Toter oder Verletzter, zumindest nicht mehr sicher sind, ob der Respekt vor fundamentalen Rechten über Erwägungen der positiven Konsequenzen unseres Handelns zu stellen sind. Um uns diese Unsicherheit vor Augen zu führen, müssen wir in den entsprechenden Gedankenspielen bloß das Ausmaß des Leides hoch genug ansetzen. Wir können dann nicht mehr ausschließen, dass Rechtsverletzungen nicht doch die richtige Option sind. Dieses Zugeständnis gibt den Hintergrund des Streits zwischen den drei respektablen Positionen ab.

Drei Reaktionen

Bei drei Positionen ist die Lage oft etwas komplizierter als bei zweien, und so will ich sie anhand von zwei Konfliktlinien vorstellen. Die eine verläuft zwischen den beiden möglichen Antworten auf die Frage, ob es besser ist, unser Handeln in den genannten Situationen überhaupt mit expliziten und genauen Gesetzen zu regulieren. Die einen sind dagegen und bevorzugen sehr abstrakte Rechtsprinzipien oder gar kein Gesetz, die anderen sind dafür und fordern den Mut, sich der Frage nach dem richtigen Handeln gesetzgeberisch zu stellen. Die zweite Konfliktlinie verläuft innerhalb des letzteren Lagers, also des Lagers derjenigen, die für explizite und genaue Gesetze sind. Hier dreht sich der Konflikt um die Frage, ob es besser ist, in diesen Gesetzen einfach absolute Verbote bzw. Erlaubnisse zu formulieren (à la: Foltern ist immer verboten, und wenn die Welt dabei zugrunde geht), oder ob nicht Gesetze vorzuziehen sind, die sehr feinkörnig angeben, unter welchen Umständen rechtsverletzendes, konsequenzialistisches Handeln legitim ist, und unter welchen nicht.

Das sind also die drei Kandidaten. Erstens: Die beste Reaktion des Gesetzgebers auf die harte Einsicht ist Stille. Konkret bedeutet das, dass gar keine Gesetze das Handeln in den genannten Situationen regulieren, bzw. dass nur sehr abstrakte Rechtsprinzipien greifen. Zweitens: Wir brauchen Gesetze für die Härtefälle, aber sie sollten es völlig klar machen, dass Verletzungen fundamentaler Rechte, egal welcher Art, immer ausgeschlossen bleiben. (Wir sparen uns die Erörterung der anderen Möglichkeit, nämlich der absoluten Erlaubnis von Rechtsverletzungen, weil es hier nicht mehr klar wäre, was “Recht” überhaupt bedeutet.) Drittens: Wir brauchen Gesetze für Härtefälle, und diese Gesetze sollten so genau und so feinkörnig wie möglich auflisten, unter welchen Umständen welche Rechtsverletzung legitimiert wird. Dies ist also die große Frage: Wollen wir gar kein Gesetz, ein knappes Gesetz mit absolutem Verbot, oder ein langes Gesetz mit komplexen, disjunktiven Konditionen?

Die Frage ist, anders als es meistens suggeriert wird, keine einfache Frage. Es ist nicht so leicht, die bösen Antworten von den guten zu unterscheiden, wie es scheinen könnte.

Was sagt der Jurist?

Ich habe gestern mit einer befreundeten Juristin gesprochen, und sie hat mich darüber aufgeklärt, dass die rechtliche Situation in Deutschland zwischen Position eins und zwei oszilliert. Einerseits macht das Verfassungsgericht sehr deutlich, dass “Leben nicht gegen Leben abgewogen” werden kann. Dies kann als Bekenntnis gegen konsequenzialistische Erwägungen interpretiert werden. Aus diesem Grund ist auch das Luftsicherheitsgesetz von 2004 kassiert worden: Es hatte den Abschuss von Verkehrsflugzeugen freigegeben, wenn damit größeres Unheil verhindert werden konnte. Andererseits kommt zumindest in der akademischen juristischen Literatur wieder vermehrt ein Rechtsprinzip zum Tragen, dass seit den Nürnberger Prozessen in Deutschland nicht mehr angewendet wurde (ein Versuch der Einbringung in die Mauerschützenprozesse scheiterte): der “übergesetzliche Notstand”. Mit dem übergesetzlichen Notstand — verstanden als implizites Rechtsprinzip — können, so einige Experten, harte konsequentialistische Entscheidungen in der Terrorabwehr gedeckt werden. Erwägungen dieser Art (allerdings nicht explizit) waren es übrigens auch, die den Frankfurter Polizeipräsidenten trotz seiner Androhung von Folter so glimpflich haben davonkommen lassen.

Die Hauptfrage: Wie explizit wollen wir unsere Gesetze?

Das deutsche Oszillieren zwischen den ersten beiden Positionen ist aber im Kontext der tatsächlichen Debatte nicht so wichtig, denn in der hier skizzierten Debatte geht es hauptsächlich um die Frage: “Ist die dritte Position eine gute Idee oder nicht?”, also: “Soll das Gesetz in seinen Verboten und Erlaubnissen rechts-verletzender Handlungen sehr feinkörnig vorgehen — oder lieber mit absoluten Verboten arbeiten?” Die relative Wichtigkeit dieser Frage liegt wohl daran, dass die erste der drei Positionen in real existierenden Rechtssystemen selten anzutreffen ist: Wenn ein Gesetzgeber sich nicht dazu durchringt, etwas Explizites über schwere ethische Situationen zu sagen, dann tritt in aller Regel ein absolutes Verbot (zu töten, zu foltern, zu enteignen etc.) in Kraft bzw. bleibt in Kraft. Man kann das als Konsequenz der Logik des Regierens sehen: Es regiert sich besser mit Verboten als Geboten. Man kann das auch als Bekenntnis zum absoluten Primat der Rechte vor den Konsequenzen sehen. Das muss uns hier nicht weiter interessieren, wichtig ist bloß, dass in den meisten Rechtssystemen absolute Verbote bestimmter Dinge bereits existieren, die im Fall der legislativen Enthaltung in Kraft bleiben. Aber wie auch immer konkrete Rechtssysteme aussehen: Es ist sinnvoll, sich alle drei Möglichkeiten des Umganges mit wirklich schwierigen ethischen Situationen einmal klar zu machen. Und diese sind, noch einmal: Nichts entscheiden, absolute Verbote aufstellen, oder komplexe Disjunktionen formulieren.

Damit haben wir den Boden für die Diskussion bereitet. Wir haben einen Hintergrund (wirklich schwierige ethische Situationen), einen logischen Raum (drei respektable Reaktionen auf sie) und eine Hauptfrage (Wie explizit sollte unser Gesetz sein?).

Schäuble optiert mit seinem “Denkanstoß” für die dritte Position und somit für eine klare Antwort auf die hier gestellte Hauptfrage. Er will ein Gesetz, und er will darin keine absoluten Verbote sehen, sondern explizite und feinkörnige Antworten auf die Frage, wann welche Rechts-Verletzung im Interesse der Konsequenzen in Ordnung ist. Ist das eine gute Idee? … Lest weiter im zweiten Teil!

5 Kommentare zu “Wie explizit muss unser Recht sein?
Schäubles “Denkanstoß” als Denkanstoß (Teil I)”

  1. Jörg Friedrich 16. Juli 2007 (17:44 Uhr)

    Ich bin natürlich auf die Weiterentwicklung des Gedankens gespannt. Zunächst möchte ich anmerken, dass Position 3 für terroristische Aktivitäten kaum praktikabel ist, da die Art der Bedrohung und die damit auch die Art der möglichen Abwehr vergleichsweise unklar sind. Diese Unsicherheit wird sich in der Zukunft noch verstärken. Wenn man aber die genaue Struktur der Bedrohung nicht kennt, kann man auch nicht feinkörnig regeln, welche Abwehrmaßnahmen legal oder erlaubt sein werden.

  2. eule70 17. Juli 2007 (23:02 Uhr)

    Ich bin gespannt auf Deinen Teil II. Zum Teil I nur so viel:
    Eine “Feinkörnigkeit” halte ich gar nicht für machbar, denn es wird immer wieder neuartige Situationen geben, für die wieder etwas definiert werden müsste.
    Ich bin der Meinung, jede Kultur hat bestimmte absolute Tabus, und diese Tabus schlagen sich in der Gesetzgebung als absolute Verbote nieder. Natürlich ändern sich auch Tabus in der Gesellschaft (ich denke nur an die riesigen Veränderungen in unserem Sexualstrafrecht seit ca. 40 Jahren!). Aber Schäuble stößt hier an Tabus, die ich in unserer Gesellschaft auf keinen Fall umgestoßen sehen möchte.

  3. jge 18. Juli 2007 (12:50 Uhr)

    Bin auch gespannt auf den weiteren Gedankengang. Man kann aber schon das Dilemma für Position 3 sehen, wenn Situationen eintreten, die im Gesetz nicht vorgesehen sind. Gesetz neu fassen, um neue Situationen “feinkörnig” mit zu regeln?

  4. Wolfgang Hömig-Groß 18. Juli 2007 (14:03 Uhr)

    Nur ein kurzer Hinweis: Einige der unterschiedlichen Positionen und Optionen werden für mein Sprachgefühl durch den Bedeutungsunterschied zwischen “legal” und “legitim” markiert. Etwas kann illegal und legitim sein und vice versa. Vielleicht klärst du im Weiteren mal diese Begriffe?

  5. Matthias Kiesselbach 19. Juli 2007 (15:34 Uhr)

    Genau wie Du schreibst: Etwas kann legal und illegitim sein, und etwas kann illegal und legitim sein. Wieso? Weil kein Gesetz der Welt perfekt ist. Es wird immer Fälle geben, wo das richtige Handeln verboten ist, und wo das falsche erlaubt ist. (Du siehst: Mit “legitim” meine ich einfach “moralisch erlaubt”.)

    Es gibt natürlich dazu noch Fälle, in denen es sehr gut ist, dass falsches Handeln erlaubt ist, aber das ist eine andere Geschichte.

Trackbacks / Pings

Artikel kommentieren