Archiv des Monats Juli 2007

Ein Ex-Innenminister ohne Argumente

von Matthias Kiesselbach
Dienstag, 31. Juli 2007

Gerhard Baum, der vor über 20 Jahren mal Bundesinnenminister war, wird von der SZ über seine Einschätzung zu Verhandlungen mit Geiselnehmern interviewt — und erstaunt mit, nun, mit Antworten, in denen kein einziges interessantes Argument vorkommt.

Doch der Reihe nach. Im Interview geht es um Erpressungen des Staates durch Geiselnehmer. Klar ist, dass kein Staat gerne in die Situation gerät, mit Geiselnehmern verhandeln zu müssen. Klar ist weiterhin, dass es dafür zwei Gründe gibt. Zum einen kann ein Staat in einer solchen Situation nur verlieren. Entweder, er verliert ein Menschenleben. Oder er verliert viel Geld (oder was auch immer es ist, das die Geiselnehmer von ihm fordern). Manchmal verliert er sogar beides.

Der zweite Grund ist dieser: Wer Verhandlungen mit Geiselnehmern nicht prinzipiell fernbleibt, der schafft Anreize für weitere Geiselnahmen. Durch die bloße Bereitschaft zur Verhandlung signalisiert er, dass es bei ihm tatsächlich etwas zu holen gibt. Die Geldübergabe, sollte es dazu kommen, unterstreicht dieses Signal dann nur noch.

Der Grund dieser heiklen Lage ist natürlich auch bekannt. Er besteht in der Kombination dreier erfüllter Bedingungen: Erstens hat der Staat im Fall einer Entführung in aller Regel eine freie Wahl zwischen Geld oder Leben bei einer Präferenz für letzteres, zweitens kann der Staat schlecht verhindern, dass seine Entscheidung sich herumspricht, und drittens ist der Staat morgen immer noch da — und der nächste Entführer kommt bestimmt. Hinter den drei genannten Bedingungen seiner unseligen Lage liegen natürlich auch drei mögliche Strategien ihrer strukturellen Verbesserung. Erstens: Der Staat kann darauf hin wirken, dass er morgen nicht mehr da ist. (Das ist meistens keine echte Option.) Zweitens: Der Staat kann versuchen, die Verhandlung geheim zu halten — und so tun, als ob die Geiselnehmer ihre Geiseln aus purer Menschenliebe oder aus Angst freigelassen hätten. (Das ist meistens auch nicht wirklich praktikabel.) Drittens: Der Staat nimmt sich selbst die Freiheit der Entscheidung. Er bindet sich, wie Odysseus, an den Mast, um in der schweren Situation nicht der Versuchung nachgeben zu können, seine Leute freizukaufen. Wenigstens aber kann er eine Erklärung abgeben, in keinem Falle mit Geiselnehmern zu verhandeln.

Dies ist der bekannte Hintergrund, und vor diesem wird Gerhard Baum nun gefragt, ob die Bundesrepublik nicht die letztere Strategie ernsthaft in Betracht ziehen sollte.

SZ: “Jetzt wird darüber diskutiert, dass sich der Staat bei Entführungen grundsätzlich hart zeigen soll. Wäre das eine Möglichkeit, Deutsche vor Geiselnahmen besser zu schützen?”

Und was antwortet Baum?

Baum: “Wenn Verhandlungen angeboten werden, halte ich es für verantwortungslos, diese zu verweigern. Eine strikte Position – wir verhandeln nie, wir zahlen nie – ist meiner Meinung nach nicht realistisch. Und denen, die das jetzt fordern, empfehle ich, künftig die Verantwortung für geopferte Menschenleben zu übernehmen.”

Nun, das sieht nach zwei Argumenten aus.

Das erste geht so:

  1. Die prinzipielle Verweigerung der Verhandlung ist verantwortungslos.
  2. Verantwortungsloses Handeln ist abzulehnen.
  3. Also ist die prinzipielle Verweigerung der Verhandlung abzulehnen.

Das ist als Argument schön und gut. Dummerweise bleibt uns Baum die Begründung der ersten Prämisse im gesamten Interview schuldig. Alles, was wir bekommen, ist eine polemische Floskel (”denen, die das jetzt fordern, empfehle ich, künftig die Verantwortung für geopferte Menschenleben zu übernehmen.”)

Das zweite geht so:

  1. Die prinzipielle Verweigerung der Verhandlung ist unrealistisch.
  2. Unrealistische Handlungsoptionen sollten nicht verfolgt werden.
  3. Also ist die prinzipielle Verweigerung der Verhandlung abzulehnen.

Dummerweise bleibt uns Baum auch hier die Begründung der ersten Prämisse im gesamten Interview schuldig. Wir bekommen nicht einmal eine polemische Floskel. Wir bekommen gar nichts.

Das offensichtliche Problem dabei ist, dass die Konklusion beider Argumente — und andere finden wir schlechterdings nicht in Baums Interview — von einem ganz bekannten anderen Argument angegriffen wird, das Baum freilich mit keinem Wort erwähnt, ohne das aber die ganze Debatte und somit auch das Interview selbst letztlich unverständlich bleiben würden:

  1. Die prinzipielle Verweigerung der Verhandlung schützt mehr Leben als sie gefährdert.
  2. Einer Handlungsoption, die mehr Leben schützt als sie gefährdet, ist zuzustimmen.
  3. Also sollte der Staat die Verhandlung mit Geiselnehmern prinzipiell verweigern.

Wie auch immer wir über die relativen Gewichte (oder auch die Korrektheit) dieser Argumente denken: Es ist ärgerlich und eigentlich unerträglich, dass Gerhard Baum im Interview mit der SZ so herumredet, ohne seine Thesen zu belegen und ohne den intellektuellen Kern der Frage auch nur zu streifen — und zwar bis zur letzten Zeile. (Wer’s mir nicht glaubt, der lese bitte hier nach.) Denkt er, das hilft seiner Sache?

Essentielle Unterschiede

von Matthias Kiesselbach
Montag, 30. Juli 2007

Da Edward Saids Orientalism (Pantheon, New York 1978) — ein locus classicus der postkolonialen Variante der These, dass das Subjekt durch den Blick des Andern beschränkt und bestimmt werden kann — schon seit längerem auf meiner Leseliste steht, fiel mir gestern abend folgender Eintrag im Dictionary of Fashionable Nonsense (Souvenir Press, London 2004) besonders auf:

Orientalism: A discourse about the East (East of the West, obviously) that legitimated and enabled imperialism and colonialism, and that still to this very day allows Western writers to assume the paternalist privileges of the pukka sahib. Any old Smith or Jones can just pick up a pen and write essentialist discourse about people in India or someplace else in the East. Movies, too. It’s odd that it never works the other way — that Indian or Egyptian writers, for instance, never make essentialist or Occidentalist statements about people in the US or UK. But so it is. There is obviously a very basic difference in the nature of the two peoples.

Ironie unter Gangsta-Rappern

von Matthias Kiesselbach
Donnerstag, 26. Juli 2007

Dass Berliner Aggressionshiphopper nicht die Großmeister der deutschen Sprache sind, für die sie selber sich ganz aufrichtig halten, merkt man spätestens, wenn man in den Lyrics eines beliebigen Tracks zwei zufällig ausgewählte Zeilen markiert. (Mein heutiger Treffer: “Ich mach keine Kinderkacke, das hier ist Erwachsenensache! / Pass auf, sonst verbrennst du dir die Zunge wie ne Apfeltasche!”; das Fragment stammt von Sidos “Ich hasse dich”.) Aber das ist schon seit einer Weile bekannt und längst nicht mehr lustig.

Trotzdem musste ich schmunzeln, als ich heute las, dass der wegen Anstiftung zur Gewalt gegen Schwule von Aggro Berlin entlassene und von einem Prozess bedrohte Gangsterrapper G-Hot mit seinen homophoben Tiraden (”Ich geh mit zehn MGs zum CSD und kämpfe für die Heten, die auf Mädchen stehn”, “Was ist bloß passiert, sie werden akzeptiert, es gab Zeiten, da wurden sie mit der Axt halbiert”, “Meiner Meinung nach hat sowas kein Leben verdient”) bloß auf Vorurteile gegen Schwule hinweisen wollte.

Man fragt sich, ob die NPD mit ihren Naziparolen vielleicht auch bloß den verbreiteten Ausländerhass der Deutschen anprangern will. Könnte sie im nächsten Verbotsverfahren ja mal behaupten. Ob ihr das gelänge, ohne rot zu werden?

Türlich, türlich — Warum die Leute sich so übers Doping aufregen

von Christian Voigt
Donnerstag, 26. Juli 2007

Warum regen sich die Leute so über Doping auf, dass sie das Herumgeradel in Frankreich nur noch “Tour de Farce” nennen? Doping ist längst zur notwendigen Institution im Spitzensport geworden, wie eine interessante Artikelserie in der Wissenswerkstatt belegt. Der Sprechblasenblog hatte sich im Mai schon einmal über die Aufregung gewundert, die die “künstliche” Leistungssteigerung im Sport verursacht. Müßten dann nicht konsequenterweise auch in vielen anderen Bereichen derartige Tabus gelten? Ist diese Aufregung nicht vollkommen verlogen (siehe dazu auch den spiegelfechter)? Dieter Birnbacher antwortet auf diese Zweifel in seinem Buch “Natürlichkeit” (deGruyter 2006, Grundthemen der Philosophie, S.118):

“Was bei dieser Art der Kritik leicht übersehen wird, ist die Sonderstellung des Sports als kulturell definiertertes Reservat von — wie immer in der Praxis verfehlter — Natürlichkeit. Was Sport ausmacht, ist letztlich nicht ohne den Verweis auf Natürlichkeit zu erklären. Der Sport ist eine gesellschaftlich definierte Sphäre, zu deren konstitutiven Bedingungen es gehört, dass in ihr, im Unterschied zu anderen Lebenssphären — nur bestimmte Hilfsmittel zugelassen sind. Bereits zu Zeiten der sportlichen Großveranstaltungen der Antike gab es sanktionsbewehrte Dopingverbote, allerdings auch deren systematische Übertretung. (…)
Mit dem Verbot des Dopings bekräftigt die Gesellschaft insofern die Autonomie und Abgesondertheit eines begrenzten Bereichs ihrer kulturellen Aktivitäten. Sie schützt eine bestimmte Sphäre gesellschaftlichen Handelns vor der Auflösung ihrer Identität durch die Vermischung mit Elementen, die in anderen Bereichen sehr wohl geduldet und vielfach sogar erwartet werden.”

Wie explizit muss unser Recht sein?
Schäubles “Denkanstoß” als Denkanstoß (Teil III)

von Matthias Kiesselbach
Mittwoch, 25. Juli 2007

Wer weiß schon, was Wolfgang Schäuble im Schilde führt mit seinem “Denkanstoß”? Wir werden es wohl nie wirklich wissen, denn Schäuble ist nicht der Typ, den man wirklich kennen lernt. Aber wir können seinen Denkanstoß einmal ernsthaft diskutieren. Denn Schäuble wirft ein diskussionswürdiges Problem auf. In Teil I habe ich das Problem als eine Spannung zwischen drei respektablen Positionen zum Umgang mit wirklich schwierigen ethischen Situationen beschrieben. Das sind Situationen, in denen es sich als richtig herausstellen kann, fundamentale Rechte zu missachten, um Katastrophen zu vermeiden oder zu lindern. In diesen Situationen kann es also korrekt sein, konsequenzialistische Erwägungen über Rechts-Erwägungen zu stellen. Im Teil II habe ich erklärt, dass die meisten Rechtssysteme die Möglichkeit dieser Situationen anerkennen — aber nichts genaues über sie sagen. Daher läuft das Problem auf die Frage hinaus, wie explizit unser Gesetz sein soll: Soll im Gesetz implizit bleiben, ab wann seine eigentlich absoluten Verbote zugunsten konsequentialistischer Erwägungen aufgegeben werden dürfen — oder soll das Gesetz schon im Vornherein ganz genau sagen, wann es soweit ist? Ich habe dann ein paar wichtige Argumente aufgeführt. Für ein expliziteres Gesetz spricht das Prinzip der maximalen Rechtssicherheit. Gegen ein expliziteres Gesetz sprechen eine Reihe psychologischer und soziologischer Erwägungen sowie generelle Überlegungen zur Natur des Rechts. In diesem Teil möchte ich darüber nachdenken, was wir nun aus den verschiedenen Argumenten machen sollten. Hat Schäuble Recht mit seiner Forderung nach expliziteren Regeln? Oder sollten wir die Forderung ablehnen?

Eine Analogie: Die Begnadigung

Ein guter Weg in das Thema verläuft über die Analogie mit der Frage der Begnadigung. Die Begnadigung hat ja auch etwas von einem “Umschlagpunkt” zwischen dem Befolgen klarer Regelungen einerseits und dem Ignorieren dieser Regelungen aus anderen Erwägungen (vielleicht konsequenzialistischen) andererseits. Und genau wie im Kontext des übergesetzlichen Notstandes ist dieser Umschlagpunkt implizit: Das Gesetz sagt nichts Explizites darüber aus, unter welchen Umständen der Bundespräsident angehalten ist, einen Inhaftierten zu begnadigen. Das ist gewissermaßen der ganze Witz der Begnadigung. Und auch hier stellt sich die Frage: Ist das eigentlich in Ordnung so? Oder sollte dem Präsidenten diese diskrete Macht lieber abgenommen werden?

Die gleichen Argumente wie in der Notstands-Debatte können auch in diesem Kontext angeführt werden. Zumindest prinzipiell. Einerseits ist das Prinzip der Rechtssicherheit eine wichtige Erwägung. Das Rechtsmittel der Begnadigung bringt ein Element des Unvorhersehbaren in den Justizvollzug, das jedem Anhänger der Rechtssicherheit Bauchschmerzen bereiten sollte. Hier hätten wir ein plausibles Argument gegen die Begnadigung. Andererseits sind jene Erwägungen hier sicher von Relevanz, die gegen Schäuble ins Feld geführt werden; sie stützen die Begnadigung. Würde explizit formuliert werden, wann Inhaftierte im Namen der positiven Konsequenzen einer Freilassung aus dem Gefängnis gelassen werden sollten, dann könnten die nun klar formulierten Konditionen zu einem Einfallstor für weitere Ausweitungen werden, die wir sicher nicht wollen (Argument 1). Die explizite Formulierung von Konditionen hätte zudem den Effekt, den Justizvollzug zu einem Automatismus zu machen, in dem gar nicht mehr der Mensch das Sagen hat, sondern kalte und technische Regeln (Argument 2). Die expliziten Konditionen würden außerdem mit ziemlicher Sicherheit Lücken lassen, in denen dann eine diskrete Entscheidung schwieriger würde als sie es jetzt ist (Argument 3), und die in einigen Fällen zu ziemlich konterintuitiven Resultaten führen würden (Argument 4).

Der Fall der Begnadigung ist aber nicht einfach nur ein analoger Fall, sondern es ist einer, an dem wir ablesen können, wie wir mit den genannten Argumenten umgehen — bzw. umgehen sollten. Aus diesem Grund habe ich oben geschrieben, dass die Argumente bloß “prinzipiell” angeführt werden können. Denn ich glaube, ihre relativen Gewichte sind uns hier schon am Anfang ziemlich klar.

Was uns die Begnadigung zeigt

Was am Fall der Begnadigung interessant ist, das ist die Tatsache, dass dort das Hauptargument gegen die Diskretion des Präsidenten, nämlich das Argument von der Rechtssicherheit, eigentümlich schwach ist — und dass somit die Argumente für die Diskretion des Präsidenten im Bereich des Justizvollzuges relativ stärker werden. Klar, ich habe oben geschrieben, dass die Begnadigung “jedem Anhänger der Rechtssicherheit Bauchschmerzen bereiten sollte” — aber wenn ich einmal in mich gehe, dann sind meine Bauchschmerzen bei der Begnadigung gar nicht so groß. Und das liegt nicht nicht daran, dass die Begnadigung ein so seltener Zug des Präsidenten ist. Er könnte ja, wenn er wollte, viel öfter davon Gebrauch machen. Nein, es liegt daran, dass ich Vertrauen habe in die Unwahrscheinlichkeit des Missbrauches jener Diskretion. Oder, etwas pathetischer, Vertrauen in den Bundespräsidenten. Nicht bloß in die Person, sondern Vertrauen in die Kultur der Amtsführung des Bundespräsidenten. Und dazu gehört viel mehr als die persönliche Integrität Horst Köhlers und seiner Nachfolger.

Natürlich regen sich in mir, wenn ich so etwas schreibe, ziemlich starke Instinkte à la: “In der Politik ist Kontrolle immer besser als Vertrauen!”. Aus genau diesem Grund bin ich ja auch ein flammender Anhänger klarer Gesetze, der Unabhängigkeit der Justiz und ganz enger Grenzen von Notstandsgesetzen. Andererseits zeigt uns die moderne Politologie ziemlich eindeutig, dass dieser Instinkt mit einer anderen Erkenntnis komplementiert werden muss: Ein politisches Gefüge kann nur dann sicher und stabil sein, wenn seine expliziten Regeln in einem Kontext informeller Konvergenz der Interpretationspraxis und in einem Kontext des gegenseitigen Vertrauens existieren.

Konvergenz und Vertrauen

Dies sind zwei notwendige Bedingungen der Stabilität einer Institution — und da der Staat natürlich selber als eine Institution beschrieben werden kann, auch des Staates. Es sind aber auch Bedingungen der Möglichkeit von Gerechtigkeit und somit von richtigen und konsistenten Entscheidungen im Einzelfall. Erstens: Die Mitglieder des Staates müssen in der Interpretation der den Staat konstituierenden Regeln konvergieren. Kurz gesagt: Sie müssen mehr oder weniger gleich ticken, was das Verständnis der Verfassung, der Gesetze und ihrer Zwecke angeht. Zweitens: Die Mitglieder des Staates müssen einander mehr oder weniger vertrauen — und nicht ständig Gelegenheiten abwarten, einander über den Tisch zu ziehen. Ich kann das natürlich in einem Blog-Eintrag nicht so diskutieren, wie ich es gerne würde und müsste. Dazu wäre ein ganzes Buch vonnöten, und das Buch müsste ziemlich dicke empirische Kapitel beinhalten. Aber ich glaube, diese Bedingungen sind nicht unplausibel, und ich darf sie hier als Arbeitshypothesen benutzen.

Wenn wir Stabilität und Gerechtigkeit wollen, dann sollten wir nicht nur gute Regeln haben, sondern wir sollten zusehen, uns halbwegs gut zu einigen in puncto der Auslegung der Regeln, und wir sollten zusehen, dass wir einander halbwegs vertrauen. Diese Erkenntnisse sind nun der Schlüssel zur Lösung unseres Problems. Denn die Erfüllung der in ihnen formulierten Bedingungen bestimmt das relative Gewicht der Argumente für und gegen den Schäuble-Vorschlag: Es scheint mir plausibel, dass Rechtssicherheit sich auch ohne ganz explizite Gesetze realisieren lässt, wenn die genannten Bedingungen überdurchschnittlich gut erfüllt sind.

Zurück zu Schäuble

Hier ist also mein Vorschlag zur Lösung des Problems. In Kontexten, in denen es nicht nur gute Regeln gibt, sondern in denen die genannten Bedingungen erfüllt sind, also in denen eine politische Kultur der interpretativen Einigkeit und des gegenseitigen Vertrauens herrscht, ist das Argument der Rechtssicherheit zwar wichtig — aber unterliegt im Zweifel den gegnerischen Argumenten. In diesen Kontexten ist es somit richtig, mit absoluten Verboten des Rechtsverstoßes zu hantieren und den Umschlagpunkt zu konsequenzialistischen Erwägungen implizit zu lassen. Konsequenzen können also über Rechte triumphieren. Aber unsere Gesetze (hier und jetzt) sollten nichts Genaues darüber sagen, unter welchen Bedingungen dies so ist.

Eines möchte ich zum Abschluss unterstreichen: Wenn ich Schäubles Vorstöße nun ablehne, dann ist das, wie gezeigt, gekoppelt mit einer positiven Bewertung der politischen Kultur der aktuellen Bundesrepublik. Ob die Schäuble-Gegner in der Blog-Szene das auch so sehen?

Krasse Zensur in Deutschland

von Matthias Kiesselbach
Montag, 23. Juli 2007

Zensur, Zensur, überall Zensur. Zuerst zensiert der Verteidigungsminister Tom Cruise (sagt Drehbuchautor Breinersdorfer). Dann zensieren die Öffentlich Rechtlichen die Tour de France (sagt absurderweise Sat.1-Chef de Posch). Schließlich wird sogar ein anspruchsvolles, deutsches Kinderbuch von seinem amerikanischen Verlag zensiert — wegen eines kleinen deutschen Pimmelchens (sagt der Berliner Kurier). Nicht so wichtig, dass Cruise unbehelligt und mit vielen bundesrepublikanischen Fördermillionen seinen Film in Babelsberg dreht. Nicht so wichtig, dass Eurosport und Sat.1 die Radel-Rallye weiter live bringen, ohne dass auch nur eine Sekunde verpasst wurde. Nicht so wichtig, dass der amerikanische Verlag die von ihm gekauften Amerika-Rechte an dem Buch eben nur ohne Pimmel verwenden möchte, und dass in allen möglichen anderen Ländern Ausgaben mit Pimmel erhältlich sind. Solche Dinge sind zweitrangig — Hauptsache, überall spricht es sich herum: Es wird zensiert, und das im Jahre 2007. Zwar nicht zensiert im Sinne von Veröffentlichungsverbot. Aber dafür eben zensiert im Sinne von, naja, zensiert halt.

Doch nun passiert das Undenkbare. Das ZDF zensiert die Volksmusik. In diesem Zug kulminiert die neue Zensurstrategie der Staates und seiner Medien, denn hier verbindet sich Zensur mit handfester Diskriminierung. Nicht nur wird es noch schwieriger, sich über die aktuellsten Lieder aus dem Stadl zu informieren — nein, es wird auch gegen eine klar umgrenzte Bevölkerungsgruppe diskriminiert: Die Alten. Da ist es nur folgerichtig, dass die Arbeitsgemeinschaft Deutscher Schlager und Volksmusik das ZDF jetzt verklagen will. Mit Unterstützung von Trude Unruh von den Grauen Panthern, die in dem Vorgang eine beispiellose Beleidigung derjenigen sieht, die “Deutschland nach dem Krieg aufgebaut haben.

Wenn man es nicht besser wüsste, könnte man denken, dass sich in diesem Sommer die Zukunft unseres wichtigsten Verfassungsprinzips entscheidet.

Weltuntergang, Lebenspartnerwahl oder warum die freie Marktwirtschaft ein optimales System für Götter ist

von Eugen Pissarskoi
Montag, 23. Juli 2007
Angenommen, wir verteilen die Eigentumsrechte nach einem Zufallsprinzip neu um. In einer freien Marktwirtschaft stellt sich nach einer Übergangszeit die effizienteste Verteilung wieder ein

– so eine Überlegung der Autoren des hochgeschätzten Blogs „Statler und Waldorf“.

Spielen wir dieses Gedankenexperiment am Beispiel der Lebenspartnerwahl durch. Dies ist interessant, weil es zwischen unserer Art, Lebenspartner auszuwählen, und der freien Marktwirtschaft eine verblüffende Ähnlichkeit gibt – beide basieren auf der Idee der Freiwilligkeit: Der Markt kann seinen Mechanismus deswegen entfalten, weil Individuen einen „freiwilligen Tausch“ eingehen (eine Aktion, nach der beide Tauschpartner glücklicher werden als davor); der LebenspartnerInnenwahl liegt die gegenseitige und freiwillige Liebe zugrunde.

Also: Angenommen, wir lassen alle Menschen für einen Zeitraum vergessen, wer ihr Lebenspartner ist bzw. in wen sie verliebt sind. Dann teilen wir nach einem Zufallsprinzip Männer und Frauen einander zu. Dann schalten wir das Liebesgefühl wieder ein (ohne die Erinnerung an den früheren Liebespartner) – Nach einer Übergangszeit finden die Paare wieder zueinander, die am besten zueinander passen. Es stellt sich mit anderen Worten die effizienteste Zuordnung von Paaren wieder ein.
Stimmt das? Nun, wenn wir annehmen,

  1. dass alle Menschen sich gegenseitig kennen (nennen wir diese Annahme „vollständige Information“),
  2. dass sie alle es anstreben, denjenigen Partner zu finden, der am besten zu ihnen passt („Rationalität“),
  3. dass sie die Möglichkeit haben, alle potentiellen Kandidaten kennen zu lernen („keine Transaktionskosten“),

dann ist es plausibel, dass nach einer anfänglichen Zufallszuordnung von Menschen zueinander sich letztendlich Paare finden, die am besten zueinander passen. (Das Ergebnis ist nicht trivial – beispielsweise in früheren Gesellschaften, in denen die Eltern darüber bestimmten, welchen Lebenspartner ihr Kind bekommt, würde sich diese „effiziente Zuordnung“ nicht einstellen.)

Das sind ohne Zweifel unglaublich starke Annahmen. Doch sie müssen gelten, damit das „effiziente Ergebnis“ herauskommt. Und das gilt auch für die Marktwirtschaft – auch dort müssen die Annahmen der „vollständigen Information“, der „Rationalität“ und „Abwesenheit von Transaktionskosten“ gelten, damit das Ergebnis des Gedankenexperiments von S&W sich einstellt.
Diese Kritikpunkte an der Argumentation Marktliberaler sind aber wahrlich nicht originell. Ich bin dennoch überzeugt, dass sie gewichtig sind und dass jeder seriöse Marktliberale sich mit ihnen auseinander setzen müsste. Trotzdem möchte ich mal annehmen, dass wir in einer Welt lebten, in der diese Annahmen erfüllt sind. Selbst in dieser Welt gibt es einen entscheidenden Unterschied zwischen der LebenspartnerInnnenwahl und der Marktwirtschaft.

Der Vorteil des freiwilligen Tausches (und der ist der Kern der Marktwirtschaft) liegt darin, dass alle Tauschteilnehmer danach glücklicher sind als davor. Ich glaube nicht, dass das für alle möglichen Tauschaktionen gilt.
Betrachten wir die Lebenspartnerwahl: Auch hier liegt der Vorteil der freiwilligen Entscheidung für den Partner darin, dass beide Partner, nachdem sie einander gefunden haben, glücklicher sind als zuvor. Der Grund, warum dies stimmt, ist der folgende: Jeder Mensch weiß am besten selber, wer für ihn/sie der geeigneteste Lebenspartner ist. Die Möglichkeit der Täuschung ist weitestgehend ausgeschlossen: Es ist schwer vorzustellen, dass ich glaube, Laura zu lieben, in Wirklichkeit sie aber nicht liebe. Und selbst wenn dieser schwer vorstellbare Fall doch eintreten sollte, dann findet sich keine andere Autorität, die mich über meine Täuschung aufklären könnte. Weil also das Individuum selbst am besten urteilen kann, wer sein geeigneter Lebenspartner ist, ist es am besten, diese Entscheidung ihm zu überlassen und den Lebenspartnermarkt vollständig zu liberalisieren (d.h. nur freiwillige Vereinbahrungen gelten zu lassen, die Aufgabe des Staates darauf zu beschränken zu überwachen, dass keiner gegen seinen Willen dazu gezwungen wird, Lebenspartner von jemandem zu sein).

Für manche Güter gilt jedoch diese Eigenschaft „Jeder Mensch weiß am besten selber, was für ihn das beste Gut ist“ nicht. Sie gilt beispielsweise für Äpfel, vielleicht auch für Matrazen. Nicht jedoch für Medikamente. Wenn es nicht wahr ist, dass im Bezig auf ein bestimmtes Gut das einzelne Individuum am besten beurteilen kann, was für ihn das Beste ist, dann kann der freiwillige Tausch nicht seinen Vorteil entfalten: Es ist dann möglich, dass ein freiwilliger Tausch nicht alle Teilnehmer glücklicher macht als zuvor. Und zwar das Individuum, das sich darüber täuscht, was es glücklich macht – es kann auch nach einem freiwilligen Tausch in Wirklichkeit weniger glücklich dastehen als zuvor, obwohl es glauben wird, glücklicher zu sein.

Vielleicht wäre die Marktwirtschaft für allwissende und damit irrtumssichere Wesen der optimale Allokationsmechanismus. Solange wir aber über Mechanismen für fallible Menschen suchen, müssen wir auch darüber nachdenken, in welchen Bereichen der freiwillige Tausch zu ungewünschten Ergebnissen führen könnte und wie dies verhindert werden kann.

Bertrand Russell über die Hölle

von Matthias Kiesselbach
Freitag, 20. Juli 2007

[…] Eine besonders qualvolle Kammer wird einzig und allein von Philosophen bewohnt, die Hume widerlegt haben. Obwohl in der Hölle, sind sie deshalb noch nicht weiser geworden. Sie lassen sich weiterhin von ihrem tierischen Hang zur Induktion leiten. Aber jedesmal, wenn sie eine Induktion gemacht haben, wird sie vom nächsten Moment falsifiziert. Dies passiert allerdings nur während der ersten hundert Jahre ihrer Verdammnis. Danach wissen sie, dass sie bei einer Induktion eine Falsifikation erwarten müssen, und also werden sie nicht falsifiziert, bis ein weiteres Jahrhundert logischer Tortur ihre Erwartungen wiederum verändert hat. Die ganze Ewigkeit hindurch gibt es fortgesetzt Überraschungen, aber jedesmal auf einer höheren logischen Ebene. […]

(aus: Bertrand Russell, “Der Alptraum des Metaphysikers”, in: Stanislaw Lem (Hrsg.), Ist Gott ein Taoist?, Ffm 1988)

Wie explizit muss unser Recht sein?
Schäubles “Denkanstoß” als Denkanstoß (Teil II)

von Matthias Kiesselbach
Donnerstag, 19. Juli 2007

Wer weiß schon, was Wolfgang Schäuble im Schilde führt mit seinem “Denkanstoß”? Wir werden es wohl nie wirklich wissen, denn Schäuble ist nicht der Typ, den man wirklich kennen lernt. Aber wir können seinen Denkanstoß einmal ernsthaft diskutieren. Denn Schäuble wirft ein diskussionswürdiges Problem auf. In Teil I habe ich das Problem als eine Spannung zwischen drei respektablen Positionen zum Umgang mit bestimmten schwierigen ethischen Situationen beschrieben. Ich habe dort aber auch schon angedeutet, dass die für uns relevante Frage darauf hinausläuft, ob die dritte Position eine gute Idee ist oder nicht. Diesen Gedanken will ich in diesem zweiten Teil präzisieren — und dann eine erste Landkarte der Argumente skizzieren.

Zur Erinnerung: Die drei Positionen sind die folgenden. Position 1: Das Gesetz sollte uns in Bezug auf Notstandsituationen höchstens ganz allgemeine Vorschriften machen und uns selbst per effektiver Diskretion entscheiden lassen, was zu tun ist. Position 2: Das Gesetz sollte uns mit absoluten Verboten konfrontieren, damit wir wissen, wo wir stehen - trotz konterintuitiver Konsequenzen. Position 3: Das Gesetz sollte so feinkörnig wie möglich vorschreiben, wann welche Rechtsverletzung zu dulden bzw. gefordert ist.

Warum das Problem auf die Frage hinausläuft, wie explizit unser Gesetz sein sollte

Die meisten real-existierenden Rechtssysteme sind zwischen den Positionen eins und zwei angesiedelt. Das scheint zunächst sonderbar, sind doch diese Positionen so unterschiedlich wie Feuer und Wasser — wie kann ein Rechtssystem dazwischen liegen? Die Antwort ist, dass es einerseits eigentlich überall klare und absolute Verbote gibt, Menschen zu töten, foltern, enteignen etc. Andererseits erkennen die meisten Rechtssysteme Argumente an, deren Hauptprämisse besagt, dass in einer völlig außerhalb des normalen Gesetzesalltages liegenden Situation die normalen Rechtsstandards nicht als bindend angesehen werden müssen oder dürfen, wenn ihr Befolgen eindeutig schlimme Konsequenzen hätte. Es gibt also trotz absoluter Verbote im Gesetz meistens einen impliziten Umschlagpunkt, ab dem die klaren Verbote selbst von Richtern nicht mehr als bindend betrachtet werden. In Deutschland ist manchmal vom “übergesetzlichen Notstand” die Rede; doch selbst dort, wo man überhaupt nicht über diese Dinge redet (und auch kein Wort dafür hat, geschweige denn eine akademische Literatur darüber) können wir davon ausgehen, dass es so einen Umschlagpunkt gibt. Hier kann der Richter entweder den “übergesetzlichen Notstand” selbst in die Debatte einführen oder sich auf andere implizite oder explizite abstrakte Grundsätze seines Rechtssystems berufen, die im krassesten Notfall als Befreiung von den üblichen absoluten Festlegungen interpretiert werden können.

Der Grund der Existenz dieses Umschlagpunkts ist, dass die Praxis der Rechtsprechung eingebettet ist in die weitere moralisch-politische Praxis der Gemeinschaft — und kaum als sinnvolle Praxis zu verteidigen wäre, wenn sie keinen solchen Umschlagpunkt enthielte. Von einem Richter, Polizisten oder Minister kann zum Beispiel nicht verlangt werden, furchtbare Dinge zuzulassen, um relativ marginale Rechte zu schützen. (Es geht hier übrigens nicht bloß darum, dass es ab einem Punkt rational ist, das Gesetz zu missachten, sondern darum, dass in das Gesetz selbst Prinzipien eingebaut sind, die ab einem bestimmten Punkt den Verstoß gegen seine bis dahin absoluten Verbote gestatten - selbst, wenn sie nirgendwo gedruckt sind.) Wichtig ist: Dieser Umschlagpunkt bleibt unbestimmt. Wir können davon ausgehen, dass es ihn gibt. Aber er ist implizit, und ein gewöhnliches Rechtssystem wird diesen Punkt erst dann für erreicht erklären, wenn es soweit ist.

Mit diesen Gedanken verändert sich die Debatte — zumindest, wenn wir uns darauf konzentrieren wollen, halbwegs realistische Optionen zu diskutieren. Die wichtigste Frage ist nun nicht mehr: Welche der drei Positionen ist die beste? Sondern: Wollen wir vom Status Quo (zwischen Position eins und zwei, mit implizitem Umschlagpunkt) zur Position drei (in der alle Konditionen explizit sind)?

Ein Argument für ein expliziteres Gesetz

Wenn Schäuble explizitere rechtliche Antworten auf die Frage nach dem Verhalten im Notstand will, dann könnte er folgendes Argument im Sinn haben, das vor allem das Prinzip der maximalen Rechtssicherheit zitiert. Dieses Prinzip fordert, dass Akteure in Notstandsituationen sich auf Gesetze stützen können müssen, die so explizit wie möglich sind. Das Argument könnte wie folgt lauten:

  1. Das Prinzip der maximalen Rechtssicherheit ist in jedem Fall zu befolgen.
  2. Der Status Quo missachtet das Prinzip der maximalen Rechtssicherheit.
  3. Also ist der Status Quo abzulehnen.

Wer dieses Argument vertritt, der vertritt auch die Meinung, dass das Gesetz expliziter sein kann als es ist. Schäuble selber hat bestimmt schon einige Ideen dazu, wie ein besseres Gesetz aussehen könnte. Und deswegen kann er auch ein positives Argument aufstellen.

  1. Gesetz X ist klarer in Bezug auf den Umschlagpunkt als das Gesetz des Status Quo und daher nach dem Prinzip der maximalen Rechtssicherheit gegenüber dem Status Quo zu bevorzugen.
  2. Gesetz X ist nicht aus anderen Gründen abzulehnen.
  3. Also sollten wir Gesetz X verabschieden.

Das ganze hängt freilich am Wert der Rechtssicherheit. Über sie lässt sich wohl sagen, dass die meisten von uns in ihr ein Gut an sich sehen. Wer zusätzliche Argumente braucht, dem kann man mit zwei Erwägungen antworten, die ich hier aber nicht en detail diskutieren möchte. Einerseits ist Rechtssicherheit ein Garant für (wirtschaftliche, politische etc.) Effizienz. Andererseits — und das ist wohl relevanter in Notstandssituationen — ist Rechtssicherheit nah verwandt mit einem bestimmten Verständnis von Gleichbehandlung: Wo Rechtssicherheit herrscht, da kann ein Akteur immerhin davon ausgehen, dass persönliche Eigenschaften, die im Gesetz nicht als rechtsrelevante Faktoren erwähnt werden (zum Beispiel seine Hautfarbe,) keinen Einfluss auf seine Behandlung vonseiten der Autoritäten haben. Dass das wichtig sein kann, ist sicher schnell ersichtlich.

Argumente gegen ein expliziteres Gesetz

Ich habe die Argumente zunächst so schemenhaft gelassen, damit wir uns klar machen können, wo die Verteidigerin des Status Quo ihren schäublianischen Herausforderer angreifen kann. Hier sind ihre Möglichkeiten.

Erstens: Sie kann sich zum Prinzip der maximalen Rechtssicherheit äußern. Sie kann a) das Prinzip total ablehnen, b) fordern, es nicht immer zu befolgen und c) sie kann versuchen es zu desambiguieren (”maximal”, “so explizit wie möglich”: heißt das, bevor oder nachdem andere wichtige Prinzipien in Betracht gezogen wurden?)
Zweitens: Sie kann erklären, dass der Status Quo das Prinzip der maximalen Rechtssicherheit befolgt. (Das geht gut zusammen mit einer Lesart aus 1(c))
Drittens: Sie kann bezweifeln, dass Gesetz X in Bezug auf den Umschlagpunkt wirklich wesentlich klarer ist. (Dazu muss sie Gesetz X natürlich kennen.)
Viertens: Sie kann erklären, dass Gesetz X aus anderen Gründen abzulehnen ist. (Dazu muss sie Gesetz X natürlich wiederum kennen.)

Da ich hier kein Buch schreiben will, sondern einen Blog-Eintrag, schlage ich vor, dass wir uns auf zwei Punkte beschränken. Wichtig erscheint mir die vierte Attacke, und wichtig erscheint mir die Frage, ob es überhaupt expliziter geht als im Status Quo (das betrifft die zweite und dritte Attacke). Beginnen wir mit der vierten Attacke: Warum könnte das Streben nach einem expliziteren Gesetz prinzipiell abzulehnen sein? Ich kenne vier plausible Argumente.

1. Ausnahmen und Dammbrüche

Zwar wissen wir nicht genau, was für ein Gesetz der Gegner des Status Quo sich wünscht, aber einige generelle Erwägungen beruhen nicht auf seinem genauen Inhalt. Ich glaube, das Hauptproblem mit allzu expliziten Gesetzen im Allgemeinen besteht in psychologischen bzw. institutionellen Erwägungen. Das Problem ist bekannt als das Dammbruch-Argument. Wenn erst einmal eine Ausnahme des Folterverbotes verabschiedet ist, dann klafft — so seine Anhänger — ein gefährliches Loch im Gesetz, denn aus Gründen der Psychologie der Rechts-Interpreten und aus Gründen der institutionellen Soziologie des Rechtswesens wird dieses Loch immer größer werden. Manche Kommentatoren denken sogar, dass es aus Gründen der Logik der Rechtsprechung (oder der Gesetzgebung) größer wird. Wie dem auch sei: Die Sorge ist, dass nun immer weitreichendere Ausnahmen durchgesetzt werden können — und werden. Wer eine oder mehrere dieser Prämissen für plausibel hält, der wird sich nur ungern in Richtung expliziterer Konditionen im Recht bewegen. Umschlagpunkte, wenn es sie überhaupt geben muss, sollten für ihn implizit sein.

2. Bürokratie und Freiheit

Ein anderes, nicht-psychologisches, Argument geht davon aus, dass allzu klare Gesetze einen sehr viel tiefer gehenden Nachteil haben. Sie berauben uns dessen, was das Leben erst lebenswert macht, nämlich der Freiheit (in einer bestimmten Interpretation). Viele Leute denken, dass das Leben in modernen Gesellschaften schon stark genug reguliert ist, und dass der Versuch, es von jeglicher Kontingenz zu befreien, einer Missachtung des eigentlichen Wesens des Menschen gleichkommt. Dies alles sind freilich ziemlich vage Begriffe, aber wer einmal Nietzsche gelesen hat, der versteht vielleicht, worum es hier gehen kann. Ein Leben ganz ohne Gefahren, Abgründe und Kontingenz, so der Nietzscheaner, das ist ein Leben der Kleinbürger. Es ist ein Leben, in dem es unmöglich ist, Größe zu beweisen, Gefahren zu trotzen, Held zu sein. Nietzscheaner denken nun, dass explizite Gesetze die Tendenz haben, unser Leben in bisschen mehr in diese unschöne Richtung zu stoßen. Es gibt auch nicht-nietzscheanische Varianten dieses Argumentes, aber ich überlasse sie dem Leser.

3. Nicht berücksichtigte Fälle

Ein anderes, wiederum im weitesten Sinne psychologisches, Argument ist dieses: Einem Gesetzgeber, der im Gesetz alle möglichen Fälle genau kodifiziert, kann es passieren, dass er bestimmte mögliche Situationen vergisst oder übergeht. Hierin kann ein Problem gesehen werden. Zwar könnte man annehmen, dass in jenem Fall die Situation die gleiche ist wie im Status Quo. Der Interpret des Gesetzes — im schlimmsten Fall: der Polizist oder Bürger in der Notstandssituation — muss nun wieder entscheiden, ob der genannte Umschlagpunkt erreicht worden ist oder nicht. Aber aus Gründen der Psychologie ist es nicht unplausibel, dass diese Erwägung des Bürgers oder Polizisten hier erschwert oder verzerrt wird: Der Interpret wird die Auslassung im Gesetz in diesem Fall als stärkeren Grund gegen seine harte (rechts-verletzende) Entscheidung sehen als im Fall, in dem der Gesetzgeber gar keine genauen Konditionen formuliert hat. Das könnte zu einer schlechten Entscheidung führen.

4. Unbehagen an arbiträren Grenzen

Hier ist noch ein verwandtes Argument. Ein Gesetz X, das explizitere Konditionen enthält als das Gesetz des Status Quo, wird höchstwahrscheinlich Grenzen ziehen, die sich — in bestimmten Fällen — als falsch erweisen. Nehmen wir an, das Gesetz hantiert mit blanken Zahlen. Ab 100 Toten ist dieser oder jener Rechts-Bruch erlaubt. Das Problem ist: 100 Tote sind nicht gleich 100 Tote. Alle möglichen Faktoren (Intentionen, Alternativen, Methoden, Hintergründe etc.) spielen eine Rolle bei der tatsächlichen Bewertung einer Situation mit 100 Toten. Es wird immer Situationen geben, in denen sich eine gegebene Grenze als falsch erweist. Meistens ist es das, was wir meinen, wenn wir gesetzliche Kriterien als “willkürlich” kritisieren.

Die Argumente 3 und 4 können zudem noch (wie jge plausiblerweise kommentiert) verstärkt werden damit, dass die in ihnen zitierten Möglichkeiten den Gesetzgeber in die unangenehme Lage bringen können, das Gesetz erneut präzisieren zu müssen.

Wie explizit kann unser Gesetz sein?

Damit kommen wir zu unserer anderen Frage: ist es überhaupt möglich, die Konditionen klarer zu positionieren als sie im Status Quo sind? Einige Kommentare zum Teil I haben ja schon angedeutet, dass sie hier eher skeptisch sind. Sie könnten folgendes Argument im Auge haben: Die möglichen Szenarien, auf die ein Gesetz reagieren muss, sind in ihrer Anzahl unendlich. Um ihnen gerecht zu werden, bräuchten wir ein unendlich langes Gesetz. Hier liegt eine gewisse Parallele zum vorigen Argument.

So wie es steht, ist dieses Argument aber noch nicht überzeugend. Gesetze können unterschiedlich generell formuliert werden, und dass alle Gesetze interpretationsbedürftig sind, das wussten wir ja vorher auch schon. Das sind sie auch außerhalb schlimmer Notstandssituationen. Wer die Position drei vertritt, der möchte einfach dafür sorgen, dass das Gesetz sich so spezifisch wie möglich mit möglichen Notstandsituationen auseinandersetzt. Das scheint mir keine per se unsinnige Forderung zu sein.

Andererseits könnten wir hier ein genuines Problem haben. Es ist dieses: Die möglichen Bedrohungsszenarien sind dermaßen unterschiedlich, dass das Gesetz sehr lang und komplex wird und dass dadurch die Chance von nicht berücksichtigten Fällen oder die Chance von berechtigten “Willkür”-Vorwürfen steigt, die wir gerade eben diskutiert haben. Ich bin mir nicht sicher, wie plausibel dies ist, aber es wäre auf jeden Fall ein Argument der ersten Art: Es sagt, dass ein gutes Gesetz nicht allzu explizit sein kann, bzw. ein allzu explizites Gesetz nicht besonders gut. Nicht, dass es nicht möglich ist, die Dinge expliziter zu regeln.

Ich glaube, wir sollten akzeptieren, dass es durchaus möglich ist, ein Gesetz zu schreiben, was sehr viel Genaueres über Gefordertes, Erlaubtes und Verbotenes im Notstand sagt. Zwar bleiben Fälle möglich, zu denen sich das Gesetz gar nicht äußert. Zwar bleiben Plausibilitätsbedenken in anderen Fällen. Aber es wird eine Menge von Fällen geben, in denen das explizite Gesetz uns tatsächlich relevante Regeln an die Hand gibt, auf die wir unsere konkrete Entscheidung im Notstand stellen können. Dies kann tatsächlich, so profan uns das erscheint, durch blanke Zahlen geschehen. Die Frage ist, ob wir das wollen. Hier stehen, so scheint es mir, vor allem Erwägungen der Rechtssicherheit gegen eine Reihe initial plausibler Argumente gegen allzu expliziter Argumente. Ich werde im dritten und letzten Teil ein paar Dinge zu den hier nicht besprochenen Argumenten sagen, die hier eröffneten Stränge wieder zusammenbinden — und versuchen, aus alledem insgesamt schlauer zu werden.

Wie explizit muss unser Recht sein?
Schäubles “Denkanstoß” als Denkanstoß (Teil I)

von Matthias Kiesselbach
Montag, 16. Juli 2007

Wer weiß schon, was Wolfgang Schäuble im Schilde führt mit seinen “Denkanstößen”? Will er ausloten, wie weit er gehen kann? Wer mit ihm ist, und wer gegen ihn? Will er auf das innenpolitische Klima aktiv einwirken, um den Weg für konkretere Schritte zu ebnen? Will er vor allem seine Konturen schärfen, Werbung machen bei Sicherheits-Hardlinern? Oder ist die Sache mit dem Targeted Killing am Ende einfach nur Wolfgang Schäubles bescheidene Meinung? Wir werden es wohl nie wirklich wissen, denn Schäuble ist nicht der Typ, den man wirklich kennen lernt. Aber wir können seinen Denkanstoß einmal ernsthaft diskutieren. Das tut schließlich sonst kaum jemand: Die einen schlagen auf Schäuble ein, die andern schlagen zustimmend auf ihre Stammtischplatte. Dabei, finde ich, wirft Schäuble ein diskussionswürdiges Problem auf. Ich möchte darüber im sprechblasenblog einmal nachdenken. Dies ist Teil I, in dem ich erkläre, worin ich das Problem sehe. Teil II wird sich mit einigen Argumenten in der Debatte um das Problem beschäftigen. Und Teil III wird die Lösung präsentieren. Ist jedenfalls so geplant.

Wirklich schwierige ethische Situationen

Das Problem, um das es uns hier gehen soll, entsteht in der Spannung zwischen drei eigentlich respektablen Positionen über den Umgang mit wirklich schwierigen ethischen Situationen. Wirklich schwierige ethischen Situationen sind jene, in denen — um es drastisch auszudrücken — der einzige gangbare Weg der Vermeidung einer Katastrophe über Leichen führt. Oder, etwas klarer: Es geht um Situationen, in denen wir entscheiden müssen, was schwerer wiegt: Die Konsequenzen der Unterlassung eines Eingriffes unsererseits (oder allgemeiner: unseres Handelns, denn Unterlassen ist auch Handeln) oder die fundamentalen Rechte von Menschen, die sie durch nichts aktiv verwirkt haben. Wollen wir eher Leben retten — oder Rechte respektieren? Es sind jene Situationen, die die Seiten der Bücher über Angewandte Ethik füllen: Ein verrückter Terrorist droht, mit einer Atombombe eine ganze Stadt zu vernichten — es sei denn, wir fügen einer unschuldigen und unbeteiligten Position ein bestimmtes Unrecht zu. Oder die berühmten “trolley problems”: Ein Wagen rast auf eine große Gruppe Unbeteiligte zu und wird sie töten — es sei denn, wir lenken ihn aktiv um und töten so einen Unbeteiligten und Unschuldigen. Natürlich können wir auch an Flugzeuge denken, die auf Atomkraftwerke zusteuern — diese haben ja das mittlerweile wieder kassierte Luftsicherheitsgesetz von 2004 motiviert.

Die Szenarien haben eines gemein. Sie ringen uns das Zugeständnis ab, dass wir ab einem bestimmten Grad des Leides, ab einer bestimmten Anzahl Toter oder Verletzter, zumindest nicht mehr sicher sind, ob der Respekt vor fundamentalen Rechten über Erwägungen der positiven Konsequenzen unseres Handelns zu stellen sind. Um uns diese Unsicherheit vor Augen zu führen, müssen wir in den entsprechenden Gedankenspielen bloß das Ausmaß des Leides hoch genug ansetzen. Wir können dann nicht mehr ausschließen, dass Rechtsverletzungen nicht doch die richtige Option sind. Dieses Zugeständnis gibt den Hintergrund des Streits zwischen den drei respektablen Positionen ab.

Drei Reaktionen

Bei drei Positionen ist die Lage oft etwas komplizierter als bei zweien, und so will ich sie anhand von zwei Konfliktlinien vorstellen. Die eine verläuft zwischen den beiden möglichen Antworten auf die Frage, ob es besser ist, unser Handeln in den genannten Situationen überhaupt mit expliziten und genauen Gesetzen zu regulieren. Die einen sind dagegen und bevorzugen sehr abstrakte Rechtsprinzipien oder gar kein Gesetz, die anderen sind dafür und fordern den Mut, sich der Frage nach dem richtigen Handeln gesetzgeberisch zu stellen. Die zweite Konfliktlinie verläuft innerhalb des letzteren Lagers, also des Lagers derjenigen, die für explizite und genaue Gesetze sind. Hier dreht sich der Konflikt um die Frage, ob es besser ist, in diesen Gesetzen einfach absolute Verbote bzw. Erlaubnisse zu formulieren (à la: Foltern ist immer verboten, und wenn die Welt dabei zugrunde geht), oder ob nicht Gesetze vorzuziehen sind, die sehr feinkörnig angeben, unter welchen Umständen rechtsverletzendes, konsequenzialistisches Handeln legitim ist, und unter welchen nicht.

Das sind also die drei Kandidaten. Erstens: Die beste Reaktion des Gesetzgebers auf die harte Einsicht ist Stille. Konkret bedeutet das, dass gar keine Gesetze das Handeln in den genannten Situationen regulieren, bzw. dass nur sehr abstrakte Rechtsprinzipien greifen. Zweitens: Wir brauchen Gesetze für die Härtefälle, aber sie sollten es völlig klar machen, dass Verletzungen fundamentaler Rechte, egal welcher Art, immer ausgeschlossen bleiben. (Wir sparen uns die Erörterung der anderen Möglichkeit, nämlich der absoluten Erlaubnis von Rechtsverletzungen, weil es hier nicht mehr klar wäre, was “Recht” überhaupt bedeutet.) Drittens: Wir brauchen Gesetze für Härtefälle, und diese Gesetze sollten so genau und so feinkörnig wie möglich auflisten, unter welchen Umständen welche Rechtsverletzung legitimiert wird. Dies ist also die große Frage: Wollen wir gar kein Gesetz, ein knappes Gesetz mit absolutem Verbot, oder ein langes Gesetz mit komplexen, disjunktiven Konditionen?

Die Frage ist, anders als es meistens suggeriert wird, keine einfache Frage. Es ist nicht so leicht, die bösen Antworten von den guten zu unterscheiden, wie es scheinen könnte.

Was sagt der Jurist?

Ich habe gestern mit einer befreundeten Juristin gesprochen, und sie hat mich darüber aufgeklärt, dass die rechtliche Situation in Deutschland zwischen Position eins und zwei oszilliert. Einerseits macht das Verfassungsgericht sehr deutlich, dass “Leben nicht gegen Leben abgewogen” werden kann. Dies kann als Bekenntnis gegen konsequenzialistische Erwägungen interpretiert werden. Aus diesem Grund ist auch das Luftsicherheitsgesetz von 2004 kassiert worden: Es hatte den Abschuss von Verkehrsflugzeugen freigegeben, wenn damit größeres Unheil verhindert werden konnte. Andererseits kommt zumindest in der akademischen juristischen Literatur wieder vermehrt ein Rechtsprinzip zum Tragen, dass seit den Nürnberger Prozessen in Deutschland nicht mehr angewendet wurde (ein Versuch der Einbringung in die Mauerschützenprozesse scheiterte): der “übergesetzliche Notstand”. Mit dem übergesetzlichen Notstand — verstanden als implizites Rechtsprinzip — können, so einige Experten, harte konsequentialistische Entscheidungen in der Terrorabwehr gedeckt werden. Erwägungen dieser Art (allerdings nicht explizit) waren es übrigens auch, die den Frankfurter Polizeipräsidenten trotz seiner Androhung von Folter so glimpflich haben davonkommen lassen.

Die Hauptfrage: Wie explizit wollen wir unsere Gesetze?

Das deutsche Oszillieren zwischen den ersten beiden Positionen ist aber im Kontext der tatsächlichen Debatte nicht so wichtig, denn in der hier skizzierten Debatte geht es hauptsächlich um die Frage: “Ist die dritte Position eine gute Idee oder nicht?”, also: “Soll das Gesetz in seinen Verboten und Erlaubnissen rechts-verletzender Handlungen sehr feinkörnig vorgehen — oder lieber mit absoluten Verboten arbeiten?” Die relative Wichtigkeit dieser Frage liegt wohl daran, dass die erste der drei Positionen in real existierenden Rechtssystemen selten anzutreffen ist: Wenn ein Gesetzgeber sich nicht dazu durchringt, etwas Explizites über schwere ethische Situationen zu sagen, dann tritt in aller Regel ein absolutes Verbot (zu töten, zu foltern, zu enteignen etc.) in Kraft bzw. bleibt in Kraft. Man kann das als Konsequenz der Logik des Regierens sehen: Es regiert sich besser mit Verboten als Geboten. Man kann das auch als Bekenntnis zum absoluten Primat der Rechte vor den Konsequenzen sehen. Das muss uns hier nicht weiter interessieren, wichtig ist bloß, dass in den meisten Rechtssystemen absolute Verbote bestimmter Dinge bereits existieren, die im Fall der legislativen Enthaltung in Kraft bleiben. Aber wie auch immer konkrete Rechtssysteme aussehen: Es ist sinnvoll, sich alle drei Möglichkeiten des Umganges mit wirklich schwierigen ethischen Situationen einmal klar zu machen. Und diese sind, noch einmal: Nichts entscheiden, absolute Verbote aufstellen, oder komplexe Disjunktionen formulieren.

Damit haben wir den Boden für die Diskussion bereitet. Wir haben einen Hintergrund (wirklich schwierige ethische Situationen), einen logischen Raum (drei respektable Reaktionen auf sie) und eine Hauptfrage (Wie explizit sollte unser Gesetz sein?).

Schäuble optiert mit seinem “Denkanstoß” für die dritte Position und somit für eine klare Antwort auf die hier gestellte Hauptfrage. Er will ein Gesetz, und er will darin keine absoluten Verbote sehen, sondern explizite und feinkörnige Antworten auf die Frage, wann welche Rechts-Verletzung im Interesse der Konsequenzen in Ordnung ist. Ist das eine gute Idee? … Lest weiter im zweiten Teil!